Nach der Lehre weiterarbeiten
OÖ. Nach Abschluss der Lehre bleiben viele junge Leute im Ausbildungsbetrieb. Manche suchen sich auch einen anderen Arbeitsplatz.
Grundsätzlich gilt aber, dass der Lehrberechtigte seinen ehemaligen Lehrling mindestens noch drei Monate weiter beschäftigen muss. Der Lehrling kann hingegen sofort den Arbeitsplatz wechseln – falls er oder sie das will.
Das offizielle Lehrzeitende ist der auf die Prüfung folgende Sonntag – egal ob die Lehrabschlussprüfung bereits abgelegt wurde oder nicht beziehungsweise ob die Prüfung positiv oder negativ absolviert wurde.
Die Weiterbeschäftigungspflicht gilt ausschließlich für den Lehrberechtigten/den Lehrbetrieb. Der Lehrling kann am Ende der Lehrzeit entscheiden, ob er die Weiterbeschäftigungszeit in Anspruch nimmt oder nicht.
Eine Kündigung durch den Betrieb während der Weiterbeschäftigung ist nicht möglich, wohl aber eine (begründete) Entlassung oder eine einvernehmliche Auflösung. Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis auch mit Kündigung beenden, außer es wurde ein befristeter Arbeitsvertrag für die Weiterbeschäftigung abgeschlossen.
Wenn der Lehrling weniger als die Hälfte der Ausbildung beim letzten Lehrberechtigten absolviert hat, steht ihm nur die halbe Behaltezeit zu (eineinhalb Monate). Verschiedene Kollektivverträge sehen eine Erweiterung der Behaltezeit vor.
Die Weiterbeschäftigungspflicht kann einem Lehrberechtigten erlassen werden, beziehungsweise kann die Bewilligung zu Kündigung vor Ablauf der Weiterbeschäftigungszeit erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Gründe vorliegen (z. B. bei Saisongewerben) und wenn der Lehrberechtigte diese Erlassung bzw. Bewilligung zeitgerecht bei der Wirtschaftskammer beantragt hat. Die WK muss im Einvernehmen mit der Arbeiterkammer innerhalb von 14 Tagen entscheiden.
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