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BEZIRK ROHRBACH. Die Ferien bieten Jugendlichen mit ihrem vielfältigen Veranstaltungsangebot zahlreiche Möglichkeiten, die freie Zeit zu genießen. Das novellierte OÖ Jugendschutzgesetz sorgt für Sicherheit und Klarheit für einen unbeschwerten Sommer. Auch am Hollerbergfest nimmt man die Kontrollen ernst.

Verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol pflegen (Foto: Davide Angelini - stock.adobe.com)
Verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol pflegen (Foto: Davide Angelini - stock.adobe.com)

„Die Bezirkshauptmannschaft ist in regelmäßigem Austausch mit Veranstaltern, Gemeinden und den Polizeiinspektionen. Zu Beginn der Sommerferien möchten wir auf die aktuellen Regelungen hinweisen, damit Veranstalter, Eltern und vor allem Jugendliche über die in Oberösterreich geltenden Bestimmungen Bescheid wissen“, betont Bezirkshauptmann Valentin Pühringer.

„Der Schutz unserer Jugend geht uns alle etwas an“, weiß auch Chefinspektor Günther Hollin, Bezirkspolizeikommandant-Stellvertreter von Rohrbach. „Während der Zeit der Festveranstaltungen stellen wir vermehrt Übertretungen nach dem OÖ Jugendschutzgesetz, insbesondere der Ausgangszeiten sowie der Alkohol- und Tabakbestimmungen, fest. Die Polizei wird darauf mit verstärkten Jugendschutzkontrollen reagieren.“

Gesetz im Überblick

• Ausgehzeiten

Ohne Aufsichtsperson gelten für alle unter 14 Jahren Ausgehzeiten von 5 bis 22 Uhr. Eine Verlängerung durch eine schriftliche Bestätigung der Eltern ist nicht möglich. Bis 16 Jahre gelten Ausgehzeiten von 5 bis 24 Uhr und für alle ab 16 oder in Begleitung einer Aufsichtsperson gibt es keine zeitlichen Beschränkungen. Als Aufsichtspersonen gelten Erziehungsberechtigte oder Erwachsene, welchen die Aufsicht über den Jugendlichen übertragen wurde, beispielsweise im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (z.B. Lehrkraft) oder mit schriftlicher Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

• Alkohol

Die Konsumation von Alkohol ist in Oberösterreich bis 16 Jahre verboten. Von 16 bis 18 Jahren gilt ein Verbot von gebranntem Alkohol und Mixgetränken (auch Cocktails, Alkopops und Liköre). Nicht gebrannte Getränke, wie z.B. Bier und Wein, sind ab 16 erlaubt.

• Rauchen und Nikotin

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt ein absolutes Rauchverbot. Das gilt für Zigaretten, Shishas, E-Shishas, Vaporizer und Ähnliches. Neu dazugekommen sind auch tabakfreie Nikotinbeutel sowie rauchbare CBD-Produkte (CBD-Blüten, -Liquids). Verboten ist dabei nicht nur der Konsum, sondern auch der Erwerb und Besitz dieser Produkte.

• Altersnachweis

Bei den Einlasskontrollen müssen sich Jugendliche für den Altersnachweis ausweisen können. Es empfiehlt sich, einen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) bzw. einen Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder die 4youCard mitzuführen.

Hollerbergfest nimmt Jugendschutz ernst

Schon bald steigt wieder das legendäre Hollerbergfest am Unterkagererhof in Auberg. Dort nimmt man das Jugendschutzgesetz sehr ernst, erklärt Kommandant Stefan Scheiblhofer: „Am Hollerberg sind alle herzlich willkommen. Von der Jugend bis zu den Pensionisten. Wir informieren aber schon im Vorfeld darüber, dass der Jugendschutz genau kontrolliert wird. So werden schon am Eingang Ausweis und die Originaldokumente mit Unterschrift verlangt, ein Bild am Handy ist nicht ausreichend.“

Die Folgen

Für Erwachsene ist bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes eine Geldstrafe bis zu 7.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen. Diese fällt an, wenn gegen die Sorgfaltspflicht oder bei Veranstaltungen gegen vorgeschriebene Auflagen verstoßen wird, und auch, wenn man Waren an Jugendliche ausgibt, die von diesen noch nicht erworben, besessen oder konsumiert werden dürfen.

Eine Gesetzesübertretung von Jugendlichen kann die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge haben. Von diesem kann jedoch abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Erziehungsberechtigten die nötigen Maßnahmen ergreifen werden oder der Jugendliche an einer Aussprache in einer Jugendberatung teilnimmt und diese voraussichtlich ausreicht, um eine weitere Übertretung zu verhindern. Ist eine solche Maßnahme nicht sinnvoll oder wird keine Zustimmung erteilt, so ist mit einer Geldstrafe von bis zu 200 Euro – bei erschwerenden Umständen bis zu 300 Euro – zu rechnen.

Weiterführende Infos: www.jugendschutz-ooe.at

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