BEZIRK SCHÄRDING In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Schärding sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen bis einschließlich 15. Dezember verboten.

Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.<


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