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ST. MARIENKIRCHEN. Bianka Möhling, Wirtin aus St. Marienkirchen bei Schärding,  hat heute - unter Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen - die Gastgartensaison eingeläutet. 

Der Gastgarten des Gasthauses "Zur tausendjährigen Linde" hat ab sofort geöffnet. (Fotos: Tarabic)
photo_library Der Gastgarten des Gasthauses "Zur tausendjährigen Linde" hat ab sofort geöffnet. (Fotos: Tarabic)

Bianka Möhling, Pächterin des Gasthauses „Zur tausendjährigen Linde“, strahlt über das ganze Gesicht. Denn kurz nachdem sie auf ihrem Facebook-Profil gepostet hatte, dass sie ab sofort den Gastgarten ihres Lokals bei Schönwetter von 11 bis 18 Uhr öffnet, trudelten schon die ersten Gäste ein. „Es war einfach schön zu sehen, dass in meinem Gastgarten wieder reger Betrieb herrscht“, berichtet die Gastronomin, die seit 2019 das Gasthaus leitet und auch, wie viele ihrer Kollegen, seit November einen Abholservice-Service anbietet.

Vorbild aus Niederösterreich

Dass Möhling überhaupt auf die Idee kam den Gastgartenbetrieb aufzunehmen, verdankt sie einer Freundin, die ihr erzählte, dass es in Niederösterreich bereits eine Wirtin gibt, die ihren Gastgarten geöffnet hat. Daraufhin erkundigte sich die Innviertlerin bei der Wirtschaftskammer, der Bezirkshauptmannschaft Schärding und der Polizei, welche Auflagen erfüllt werden müssen, damit auch sie öffnen darf. „Aufgrund unseres großen Areals sind die Auflagen relativ einfach umzusetzen. Die Getränke und Speisen können in unserem Gasthaus in geschlossenen Behältern oder Flaschen abgeholt werden. Da diese laut Gesetz aber erst ab einer Entfernung von 50 Meter ab dem Lokal konsumiert werden dürfen, habe ich die Tische so aufgestellt, dass sich diese weit genug vom Gasthaus entfernt befinden“, informiert die Wirtin stolz.

So wurde kurzerhand aus der Asphaltstockbahn ein gemütlicher Gastgarten. Und auch die Wiese unter der tausendjährigen Linde, mit direktem Blick auf dem Inn, dient nun als Schanigarten. „Die Tische stehen weit genug voneinander entfernt. Deswegen bitte ich die Gäste, diese nicht zu verrücken und beim Abholen der Speisen oder Getränke eine FFP2-Maske zu tragen.“ 

Keine Wut-Wirtin

Für Möhling ist es wichtig klarzustellen, dass sie keine „Wut-Wirtin“ ist. „Ich manche nichts Unerlaubtes und schon gar nichts aus Protest heraus. Für mich hat sich die Möglichkeit ergeben und diese will ich nutzen.“ Nun hofft die Gastronomin, dass das schöne Wetter anhält, denn die ersten Tischreservierungen für die kommenden Tage sind schon eingelangt.


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Humenberger Manfred
Humenberger Manfred
13.04.2021 19:03

"findige Wirtin"

Hier für alle die Info der Wirtschaftskammer bzgl. "findige Wirtin" Nachdem wir zahlreiche Anfragen zum Artikel „Findige Wirtin sperrt Gastgarten legal auf“ in der heutigen oö. Kronenzeitung erhalten, dürfen wir informieren, dass aus folgenden Gründen eine „legale Gastgarten-Öffnung" unseres Erachtens nicht mit den Bestimmungen der aktuellen Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung vereinbar ist. Grundsätzlich gilt: » Für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. » Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. » Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten, sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Wird nun vom Betreiber eines Gastgewerbes eine Fläche als Kundenbereich (zB Gastgarten, Schanigarten oder Ähnliches) gewidmet – zB durch Zurverfügungstellung von Sitzgelegenheiten, Reinigung, Bewerbung - ist diese Fläche unseres Erachtens eindeutig als Teil der Betriebsstätte (Kundenbereich im Freien) zu werten. Dies ist unabhängig davon in wessen Eigentum die Fläche steht und gilt daher auch beispielsweise für angemietete Flächen. Damit kommt das für sämtliche Betriebsarten der Gastgewerbe geltende Betretungsverbot zum Tragen (unabhängig davon, wie weit diese Fläche von der „eigentlichen“ Betriebsstätte entfernt ist). Wir raten daher dringend davon ab, Kundenbereiche jeglicher Art (Picknickdecken, Gartenmöbel,…) einzurichten, egal ob indoor oder outdoor!

redo Antworten
Herta Unfried
Herta Unfried
11.04.2021 07:05

Gastgartenöffnung

Danke, dass du trotz großen Umsatzeinbußen aufsperrst. Wir sehnen uns alle danach, wenn wir bei einer Radtour eine Einkehr machen können und freuen uns über jedes offene Cafe oder Gasthaus und unterstützen gerne die angeschlagene Gastronomie.


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