Falsche Lohnabrechnung: 23-Jährige aus Steyr-Land erhält Nachzahlung
STEYR-LAND. Eine Studentin aus dem Bezirk Steyr-Land war zehn Monate lang bei einer Firma teilzeitbeschäftigt, die mehrere Filialen in Oberösterreich betreibt. Die 23-Jährige war für die Betreuung der Kunden, den Verkauf von Produkten und für Dienstleistungen nach einem speziellen Konzept zum Abnehmen zuständig. Für ihre Arbeit wurde sie allerdings nicht korrekt bezahlt.
Weil die junge Frau vermutete, dass bei ihren monatlichen Lohnabrechnungen etwas nicht stimmte, ließ sie sich bei der AK Steyr beraten. Es stellte sich heraus, dass der Arbeitgeber bei der Entlohnung keinen Kollektivvertrag angewendet hatte. Die AK Steyr stellte auch fest, dass die Firma in zwei unterschiedlichen Geschäftsbereichen tätig ist. Einerseits führt sie kosmetische Behandlungen bei Kunden durch, Dienstleistung war dabei das Konzept zum Abnehmen. Andererseits vertreibt die Firma Kosmetikprodukte wie Beauty-Masken, diverse Puder und Pulver und verkauft diese.
Die AK Steyr intervenierte schriftlich bei dem Unternehmen wegen offensichtlicher Unterentlohnung. Die Firma behauptete, dass trotz vorliegender Gewerbeberechtigung der Kollektivvertrag Handelsarbeiter nicht zur Anwendung kommen würde, sondern es sich um einen kollektivvertraglich freien Raum handelt, da für kosmetische Behandlungen keine Gewerbeberechtigung notwendig sei. Weiters wurde behauptet, dass die Arbeitnehmerin ausschließlich im Bereich der Kosmetikbehandlungen tätig war.
Klage erfolgreich
Da die Firma trotz Intervention nicht den kollektivvertraglichen Lohn bezahlte, brachte die AK Steyr eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wegen kollektivvertraglicher Unterentlohnung ein. Die Firma bezahlte schließlich – noch bevor das Gericht sich damit beschäftigte – die Lohndifferenz aufgrund unterkollektivvertraglicher Entlohnung und entsprechende Differenzen bei den Sonderzahlungen nach. Die Arbeitnehmerin konnte sich somit über einen Betrag von 1.500 Euro freuen. Auch zwei weitere Kolleginnen der 23-Jährigen kamen zur AK Steyr. Bei ihnen wurde ebenfalls eine Unterentlohnung festgestellt. Der Arbeitgeber musste auch in diesen beiden Fällen Nachzahlungen leisten.
Klarstellung: Dabei handelt es sich nicht um das Studio „Abnehmen im Liegen Steyr Christkindl“.
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