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GOLDWÖRTH. In Hagenau in der Gemeinde Goldwörth wurden im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich der Donau von mehreren Grundstückseigentümern verschiedene Bauten und Gegenstände errichtet bzw. gelagert. Für diese Anlagen lag keine wasserrechtliche Bewilligung vor. Statt einer sofortigen Räumung der Grundstücke ordnete das Landesverwaltungsgericht OÖ nun an, nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungen für die Anlagen einzuholen.

Für die Anlagen im Hochwasserabflussbereich müssen nun nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungen eingeholt werden. (Foto: Volker Weihbold)

Zu den Bauten und Gegenständen zählen unter anderem Holzbretter- oder Wildschutzzäune, Hochbeete, Komposthaufen, Erdhaufen, Wassertonnen und aufgeständerte Trampoline. Entsprechende Bewilligungen für die Errichtung seien nicht eingeholt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ordnete daher die vollständige Entfernung dieser Anlagen an. Die Begründung: Eine wasserrechtliche Bewilligungsfähigkeit sei für diese Bauten grundsätzlich nicht möglich.

Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht

Die betroffenen Eigentümer legten dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht OÖ ein. Sie argumentierten, dass die Anlagen keine Beeinträchtigung für den Hochwasserabfluss darstellen würden und daher nicht nachvollziehbar sei, warum eine Bewilligung ausgeschlossen werde. Zudem sei kein Sachverständiger beigezogen worden.

Das Landesverwaltungsgericht überprüfte daraufhin die Unterlagen und führte eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Sachverständigen für Wasserbautechnik durch. Statt einer sofortigen Entfernung ordnete das Gericht nun an, dass die Eigentümer innerhalb einer bestimmten Frist nachträgliche wasserrechtliche Bewilligungen für die Anlagen einholen müssen. Nur wenn diese nicht erteilt werden, sind die Anlagen zu entfernen.

Nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG) ist jede durch Menschenhand errichtete Anlage im Hochwasserabflussbereich, unabhängig von Größe oder Art, bewilligungspflichtig. Da alle betroffenen Gegenstände als „Anlagen“ im Sinne des WRG gelten würden, seien sie grundsätzlich bewilligungspflichtig.


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