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BEZIRK VÖCKLABRUCK. Derzeit gibt es beim Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) viele Anfragen in Bezug auf Ferialjobs und Pflichtpraktika. 

ÖGB-Regionalsekretär Frederik Schmidsberger (l.) mit Felix Hochhauser, der gerade einen Ferialjob absolviert. Foto: ÖGB

Zu beachten ist bei einem Praktikum oder einem Ferialjob, dass zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen unterschieden werden muss. „Eine Beratung bei der Arbeiterkammer oder dem ÖGB ist bei Unklarheiten ratsam“, so ÖGB Regionalsekretär Frederik Schmidsberger. Die Unterscheidung sei wichtig, da unterschiedliche rechtliche Vorschriften gelten.

Das Pflichtpraktikum

Von einem Pflichtpraktikum oder Ferialpraktikum spricht man, sobald dies durch die Schule oder das Studium vorgeschrieben ist. Hier geht es darum, im Ausbildungsbereich Erfahrung zu sammeln und sich notwendige Kenntnisse anzueignen. Hier gilt das Arbeitsrecht und auch der Kollektivvertrag. Die Bezahlung wird aber meistens in den Hintergrund gestellt und fällt oft sparsam aus. Wie hoch die Entlohnung sein muss, ist ebenfalls in den Kollektivverträgen geregelt. Oft richtet sie sich nach der Lehrlingsentschädigung.

Der Ferialjob

Bei einem Ferialjob geht es einfach darum, Geld zu verdienen. Man ist normaler Arbeitnehmer und wird meist bei der Bezahlung nach Kollektivvertrag als Hilfsarbeiter eingestuft. Es bestehen Urlaubsanspruch und in den meisten Fällen auch Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Hat man das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt zusätzlich das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Die Tätigkeit hat mit der Ausbildung nichts zu tun.

Wichtige Tipps

Wichtig für beide Anstellungsverhältnisse ist, dass man in jedem Fall auf den Inhalt des Dienstzettels oder Arbeitsvertrags achten sollte. Auch ein Lohnsteuerausgleich im nächsten Jahr ist ratsam, da man dabei oft Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Bei Unklarheiten kann man sich rasch rechtliche Beratung bei beim Österreichischen Gewerkschaftsbund oder der Arbeiterkammer einholen.


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