Urlaub: Was Arbeitnehmer heuer wissen sollten
BEZIRK VÖCKLABRUCK. Laut ÖGB gibt es derzeit viele Anfragen was den Sommerurlaub und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen betrifft. Tips sprach mit ÖGB Regionalsekretär Frederik Schmisberger.

Tips:Wenn ich meinen Urlaub im Ausland verbringe und mich mit dem Corona-Virus anstecke und dann zu Hause in Isolation gehen muss, muss ich dann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen?
Frederik Schmidsberger: Wenn ich nach meiner Rückkehr Covid19-Symptome verspüre, die Gesundheitshotline 1450 anrufe und mir gesagt wird, ich solle das Haus nicht mehr verlassen, dann ist es ab diesem Zeitpunkt keine arbeitsrechtliche Frage mehr. Dann greift das Epidemiegesetz. Dieses regelt, dass ich mein Einkommen weiter bekomme. Und zwar so lange, bis mir die Behörden sagen, ich muss nicht mehr zu Hause bleiben. Dies gilt natürlich erst recht bei einem Urlaub in Österreich.
Anspruch auf Entgelt
Tips:Was passiert, wenn ich mich im Ausland zwar nicht mit dem Corona-Virus, aber zum Beispiel mit einem grippalen Infekt anstecke und dann zu Hause krank werde?
Schmidsberger: Die Arbeitnehmer haben weiter Anspruch auf ihr Entgelt. Hierbei kann man nämlich grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer grob fahrlässig gehandelt haben.
Tips:Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich hinfahre bzw. kann er mir verbieten, zum Beispiel nach Spanien zu fliegen?
Schmidsberger: Das geht nicht. Der Chef oder die Chefin kann mir nicht verbieten, in gewisse Länder zu reisen. Ich muss meinem Arbeitgeber auch nicht im Vorfeld meiner Reise sagen, wohin ich fahre.
Tips:Kann mich mein Dienstgeber nach meiner Reise fragen, wo ich war?
Schmidsberger: Ja, das ist erlaubt. Wenn ich zum Beispiel in einem Land war, für das es eine Reisewarnung gibt, dann kann mich der Arbeitgeber auffordern, ins Homeoffice zu gehen. Negative arbeitsrechtliche Konsequenzen darf es aber nicht haben.
Ausfallsprinzip
Tips:Welcher Lohn steht mir während des Urlaubs zu?
Schmidsberger: Es gilt das Ausfallsprinzip. Was wäre gewesen, wenn ich keinen Urlaub gehabt hätte? Wären wie üblich Überstunden angefallen, so müssen auch diese beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden. Während der Kurzarbeit gilt, dass ich im Urlaub 100 Prozent meines Lohnes oder Gehaltes zu bekommen habe.


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