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BEZIRK VÖCKLABRUCK. Ein gültiges Covid-19-Risiko-Attest und die damit verbundene Bekanntgabe einer schweren chronischen Grunderkrankung kann sich negativ für Arbeitnehmer auswirken.

Das Gericht erklärte die Kündigung für rechtsunwirksam. Symbolfoto: Worawee Meepian/Shutterstock.com

Diese schlimme Erfahrung musste eine Frau aus dem Bezirk machen, die von ihrem Arbeitgeber nach Vorlage des Attests gekündigt wurde. Dieser hatte jedoch die Rechnung ohne die Arbeiterkammer (AK) gemacht. „Wenn es die ärztliche Bestätigung eines gesundheitlichen Risikos für die betroffenen Arbeitnehmer gibt, dann muss auch das Recht auf Arbeitsfreistellung gewährleistet sein“, stellt AK-Präsident Johann Kalliauer klar.

Recht auf Arbeitsfreistellung

Die Betroffene zählt zur Gruppe der Covid-19-Risikopatienten, ihr behandelnder Arzt stellte daher sogar zweimal ein entsprechendes Attest aus. Die Arbeitnehmerin nahm daraufhin ihr Recht auf Arbeitsfreistellung in Anspruch. Dies sieht das Gesetz nämlich vor, falls der Arbeitgeber den Schutz vor Ansteckung am Arbeitsplatz nicht gewährleisten oder die Arbeit nicht von zu Hause aus erledigt werden kann. In diesem Fall bekommt der Arbeitgeber sogar die Lohnkosten vom Staat ersetzt. Doch das hinderte den Arbeitgeber nicht daran, seine Mitarbeiterin wenig später zu kündigen.

Um derartige Fälle zu verhindern, hat der Gesetzgeber einen Motivkündigungsschutz vorgesehen. Im konkreten Fall lagen weder personenbezogene noch betriebsbedingte Gründe vor, die eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nötig gemacht hätten. Der Frau wurde auch kein Ersatzarbeitsplatz angeboten. Die Kündigung war zudem sozialwidrig, weil sie die Interessen der Klägerin massiv beeinträchtigt hätte. Sie hatte nämlich Kredite und Darlehen zurückzuzahlen. Außerdem musste sie laut Gutachten eines Sachverständigen aufgrund der Arbeitsmarktlage damit rechnen, in absehbarer Zeit lange arbeitslos zu sein oder zumindest 25 Prozent weniger Einkommen zu beziehen. Die AK ging daher gegen die Kündigung vor.

Rechtsunwirksame Kündigung

Der vorsitzende Richter und die beiden Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht Wels schlossen sich der Rechtsmeinung der AK-Rechtschützer an und erklärten die Kündigung für rechtsunwirksam. Die beklagte Firma erkannte noch in der Verhandlung den Anspruch ihrer Mitarbeiterin vorbehaltlos an und musste die Prozesskosten in Höhe von 921,15 Euro bezahlen. Das Arbeitsverhältnis bleibt somit aufrecht, die Frau ist mit 90 Prozent der Bezüge freigestellt. Die Regelung für Covid-19-Risikogruppen gilt vorerst bis 30. Dezember 2020.


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