Freitag 29. März 2024
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Aufgrund von langen Kündigungsfristen bei Handyverträgen war es Konsumenten/-innen in der Vergangenheit oft nicht möglich rechtzeitig auf aktuelle Angebote und Sonderaktionen zu reagieren. Sie mussten einen Betreiberwechsel oft schon mehrere Monate im Voraus planen oder im schlimmsten Fall sogar für einige Wochen zwei Verträge gleichzeitig zahlen. Durch eine Gesetzesänderung und eine aktuelle Gerichtsentscheidung hat sich die Situation wesentlich verbessert.

AK-Konsumentenberater Mag. Lukas Engelputzeder
AK-Konsumentenberater Mag. Lukas Engelputzeder

Für Handyverträge die nach dem 26.2.2016 geschlossen wurden, ist die Kündigungsfrist gesetzlich mit einem Monat festgelegt. Ist die Kündigung beim Unternehmen eingelangt, wird sie bereits mit Ende des darauffolgenden Monats wirksam. Zu beachten ist dabei, dass fast alle Handyverträge anfänglich eine Mindestbindung festlegen, die maximal 24 Monate betragen darf und während der der Vertrag noch nicht gekündigt werden kann.

Für Altverträge gibt es hingegen keine entsprechende gesetzliche Regelung zu den Kündigungsfristen. Die meisten Anbieter legten diese in ihren Geschäftsbedingungen mit drei Monaten fest. Der Oberste Gerichtshof stellte nach einem von der Arbeiterkammer eingeleiteten Verfahren nun klar, dass eine Kündigungsfrist von drei Monaten auch bei Altverträgen, die vor Februar 2016 abgeschlossen wurden, unzulässig ist.

Das Urteil ändert nicht automatisch die Kündigungsbestimmungen in alten Handyverträgen. Konsumenten/-innen, die noch von der unzulässigen dreimonatigen Kündigungsfrist betroffen sind, können sich jedoch bei Vertragsbeendigung auf diese Urteile berufen.

Fast alle Anbieter sehen für die Kündigung in ihren Vertragsbedingungen die Schriftform für die Kündigung vor. Das bedeutet, dass Sie schriftlich kündigen und Ihr Kündigungsschreiben unterschreiben müssen. Um die Kündigung im Zweifel nachweisen zu können, sollte diese im Idealfall eingeschrieben mit Übernahmeschein versendet werden.

Möchte man seine Rufnummer zu einem neuen Anbieter mitnehmen, sollte die dafür benötigte Nummernübertragungsinformation (NÜV) jedenfalls noch während aufrechten Vertrages beim Betreiber eingeholt werden. Danach kann der Antrag auf Rufnummernmitnahme (Portierung) gestellt werden. Beides zusammen darf höchstens 10 Euro kosten.

Weitere Informationen finden Sie unter ooe.konsumentenschutz.at.

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