Reiseveranstalter müssen für den Konkursfall vorsorgen: Alle Zahlungen der Konsumenten/-innen auf eine gebuchte Reise sind abzusichern. Auch die Rückreise vom Urlaubsort muss garantiert sein, wenn der Reiseveranstalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und Konkurs anmelden muss.
Fragen Sie daher schon bei Buchung im Reisebüro nach der „Kundengeldabsicherung“ des Veranstalters. Das Reisebüro hat Ihnen alle wichtigen Daten des Abwicklers, an den Sie sich im Insolvenzfall des Veranstalters wenden müssen, schriftlich auszuhändigen. Achten Sie auch bei Online-Buchungen darauf. Entsprechende Hinweise müssen auch im Katalog aufscheinen. Suchen Sie in Ihren Unterlagen nach diesen Informationen.
Bei der aktuellen Insolvenz von Thomas Cook ist der Abwickler die Allianz Worldwide Partners (AWP P&C S.A.) in 1120 Wien, Pottendorfer Strasse 23-25 (Telefon 0043/1/52503-0). Das bedeutet, betroffene Kunden/-innen müssen sich an diese Stelle wenden. Ansprüche sind innerhalb von acht Wochen beim Abwickler zu melden.
Derzeit ist unklar, ob, beziehungsweise welche Töchterfirmen von Thomas Cook eventuell eine Folgeinsolvenz beantragen. Dies betrifft laut Thomas Cook Neckermann Deutschland, Neckermann Österreich, Öger und Bucher Last Minute. Die oben genannten Veranstalter haben den Verkauf von Reisen eingestellt. Eine Durchführungsgarantie für gebuchte Reisen ist nicht vorhanden. Steht Ihre Reise unmittelbar bevor, kontaktieren Sie Ihr Reisebüro. Sollten Sie niemanden erreichen, fahren Sie auf jeden Fall zum Flughafen um dort zu sehen, ob die Reise angetreten werden kann. Damit ist Ihrerseits die „Reisebereitschaft“ sichergestellt, was für Ihre Ansprüche relevant ist.
Wenn die Abreise Ende der Woche beziehungsweise in den kommenden Wochen stattfindet, müssen Sie die Entwicklungen abwarten. In diesen Fällen ist ebenfalls die Kontaktaufnahme mit dem Reisebüro anzuraten - auch um die Frage zu klären, ob weitere Zahlungen zu leisten sind. Zahlen Sie nichts bis feststeht, dass Ihre Reise sicher durchgeführt wird.
Sitzen Sie am Urlaubsort fest, nehmen Sie sofort mit dem Abwickler Kontakt auf. Verlangt das Hotel oder die Fluglinie eine Zahlung, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich bestätigen (etwa mit einer Rechnung). Nach Ihrer Rückkehr machen Sie Ihre Ansprüche beim Abwickler geltend.
Die Konsumentenberater der AK stehen den betroffenen Urlaubern/-innen gerne für Fragen zur Verfügung. Allgemeine Infos rund ums Reisen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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