Gutschein statt Geld retour bei abgesagten Veranstaltungen?
Bei Absage von Kultur- und Sportveranstaltungen aufgrund von Covid-19 zwischen 13. März und dem 31. Dezember 2020 haben die Veranstalter statt der Rückzahlung des Ticketpreises nun die Möglichkeit Gutscheine auszugeben.
Veranstalter können zunächst einen Gutschein über den gesamten Ticketpreis anbieten. Erst wenn Konsumenten/-innen diesen ablehnen, kann der Veranstalter „nur“ bis zu einem Ticketpreis von 70 Euro einen Gutschein ausstellen und darüber hinaus muss - bis 250 Euro - das Geld zurückerstattet werden. Für Beträge, die über 250 Euro hinausgehen, kann wieder ein Gutschein ausgestellt werden.
Beispiele: Bei einem Ticket um 65 Euro müssen Sie einen Gutschein in voller Höhe akzeptieren. Bei einem Ticket um 280 Euro können Sie eine maximale Rückzahlung von 180 Euro verlangen und über den Rest kann ein Gutschein ausgestellt werden.
Achtung: Ausschlaggebend ist immer der Preis pro Ticket und nicht die Summe des Einkaufs. Haben Sie für sich und Ihre Freunde/innen vier Tickets um je 80 Euro gekauft, dann müssen Sie vier Gutscheine zu je 70 Euro und insgesamt 40 Euro Geld retour bekommen.
Die Veranstalter der Musikfestivals Nova Rock und Frequency berechnen den Gutscheinwert und den Auszahlungsbetrag laut vorliegenden Unterlagen betroffener Konsumenten/-innen so, dass sie den Ticketpreis durch die Anzahl der Festivaltage teilen und dieser fiktive Preis pro Festivaltag soll die Grundlage für den Gutscheinwert und den Auszahlungsbetrag sein.
Beispiel: Bei einem 4-Tages-Ticket um 190 Euro sollen vier Gutscheine im Wert von je 47,50 Euro ausgestellt und gar kein Geld zurückbezahlt werden.
Die Experten/-innen der AK Oberösterreich sind der Ansicht, dass der Veranstalter in einem solchen Fall einen Gutschein über maximal 70 Euro ausstellen kann und den Restbetrag von 120 Euro an die Ticket-Inhaber/-in auszuzahlen hat.
Diese strittige Frage wird durch eine Musterklage vor Gericht geklärt. Ticketinhaber/-innen, die einen Teil des Ticketpreises ausbezahlt haben wollen, können daher abwarten und sich bei der AK OÖ auf dem laufenden halten.
Weitere Informationen finden Sie auf www.ooe.konsumentenschutz.at
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