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Bausparverträge Wüstenrot: Wesentliche Klauseln unzulässig

Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat für Kundinnen und Kunden der Wüstenrot Bausparkasse AG einen weitreichenden Erfolg erzielt. Nach einem Zug durch sämtliche Instanzen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechtsansicht der Konsumentenschützer zu den Kontoführungsgebühren, den Verwaltungskosten und zur Zinsenrückrechnung bestätigt. Auch für Sparer/-innen von anderen Bausparkassen kann das Urteil von Bedeutung sein, wenn die Unternehmen in ihren Vertragsbedingungen ähnliche Klauseln verwenden.

AK-Konsumentenberater Mag. Gerhard Augustin
AK-Konsumentenberater Mag. Gerhard Augustin

Bausparverträge werden im Regelfall für eine Laufzeit von sechs Jahren - meist mit monatlicher Sparrate - abgeschlossen. So ergibt sich bei Wüstenrot aus einer monatlichen Einzahlung von 100 Euro eine vereinbarte Sparleistung von 7.200 Euro und eine Vertragssumme von 24.500 Euro.

Die Wüstenrot Bausparkasse AG hat bisher bei Ansparverträgen mit einer Laufzeit von sechs Jahren die Kontoführungsgebühr für jedes begonnene Kalenderjahr und somit üblicherweise sieben Mal verrechnet. Wenn die vereinbarte Laufzeit nicht eingehalten wurde oder die Sparleistung nicht zur Gänze erbracht wurde, erfolgte die Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrages von 0,5 Prozent von der Vertragssumme und die Zinsenrückrechnung ab Beginn auf 0,5 Prozent. Dies geschah unabhängig vom Ausmaß der Unterschreitung des Sparziels und vom Zeitpunkt der Kündigung.

Zahlreiche Anfragen von enttäuschten Bausparkunden/-innen hat der Konsumentenschutz der AK OÖ zum Anlass genommen, die Vertragsbedingungen zu prüfen. Wüstenrot wurde aufgefordert, sich nicht mehr auf einzelne, die Konsumenten/-innen benachteiligende Klauseln zu berufen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dazu war das Unternehmen jedoch nicht bereit.

Die Arbeiterkammer hat daher zur Klärung der Rechtslage eine Unterlassungsklage eingebracht, mit der letztlich fünf Klauseln aus Bausparverträgen von Wüstenrot (Allgemeine Bausparbedingungen 11/2012) auf dem Prüfstand standen. Der OGH hat in der Entscheidung vom 25.01.2022 (8 Ob 125/21x) die Rechtsansicht der AK Oberösterreich bestätigt und die beanstandeten Klauseln als rechtswidrig erkannt – insbesondere wegen Intransparenz und gröblicher Benachteiligung.

Wüstenrot darf sich auf die abgemahnten bzw. sinngleiche Klauseln zu Verwaltungskostenbeitrag, Zinsenrückrechnung und Kontoführungsbeitrag nicht (mehr) berufen. Konsumenten/-innen, die ihren Wüstenrot-Bausparvertrag vorzeitig gekündigt oder das vereinbarte Sparziel nicht erreicht haben, haben daher Anspruch auf Rückzahlung der Zinsenrückrechnung, des Verwaltungskostenbeitrages und unzulässig verrechneter Kontoführungsbeiträge.

Weitere Infos und einen Musterbrief für die Rückforderung finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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