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BRAUNAU. Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Doch oftmals wird der Pflegebedarf falsch eingeschätzt und der Bescheid entspricht nicht der Realität. Die Arbeiterkammer Braunau rät, sich vorher umfassend zu informieren.

AK-Rechtsexpertin Beate Steiner und AK-Bezirksstellenleiter Stefan wimmer
AK-Rechtsexpertin Beate Steiner und AK-Bezirksstellenleiter Stefan wimmer

Eine 85-jährige Pensionistin aus dem Bezirk Braunau war aufgrund ihres hohen Alters gebrechlich und auf die Hilfe ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohnes angewiesen. Von der Pensionsversicherungsanstalt bekam sie Pflegegeld der Stufe 2 zugesprochen. Zu wenig wie die Arbeiterkammer Braunau meinte. Sie leitete ein neues Verfahren zur Ermittlung des Gesundheitszustandes und Pflegebedarfs ein. Die Frau benötigte unter anderem Hilfe beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege und beim Gang zur Toilette. Aufgrund des neuen Gutachtens gewährte die Pensionsversicherungsanstalt schließlich die Pflegestufe drei und bezahlte rückwirkend das höhere Pflegegeld.

Dies sei nur einer von vielen Fällen bei dem Betroffene falsch eingestuft werden, erklärt Beate Steiner, Rechtsexpertin der Arbeiterkammer Braunau. Zum einen sei die Beurteilung der Pflegestufe oftmals schwierig, zum anderen geben Betroffene häufig aus Scham nicht an, in welchen Bereichen sie eigentlich Hilfe benötigten, zum Beispiel bei Inkontinenz, weiß Arbeiterkammer-Bezirksstellenleiter Stefan Wimmer. Daher sollten möglichst Angehörige, die die Situation von außen beurteilen können, beim Beurteilungsgespräch dabei sein. Außerdem zahlt es sich laut Wimmer aus, sich schon vor der Beantragung zu informieren, um gut darauf vorbereitet zu sein.

Grundsätzlich hat jeder Anspruch auf Pflegegeld, der pflegebedürftig ist. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand gemessen in Stunden pro Monat ab. Beginnend bei 65 Stunden wird in sieben verschiedene Pflegestufen unterteilt.

Versicherung für pflegende Angehörige

Und noch einen wichtigen Tipp gibt Wimmer: Personen, die aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind um einen Angehörigen zu pflegen, können sich zu begünstigten Bedingungen in der Pensionsversicherung freiwillig versichern und somit Versicherungszeiten erwerben. Damit beugt man späteren Konsequenzen in Hinblick auf die eigene Pension vor.


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