Kündigung nach Fehlgeburt - Arbeiterkammer erkämpfte Entschädigung
BEZIRK BRAUNAU. Nach einer Fehlgeburt wurde einer jungen Frau aus dem Bezirk Braunau einige Tage später von ihrer Firma gekündigt. Die Arbeiterkammer Braunau konnte der Frau nun zu einer Kündigungsentschädigung verhelfen.

Nachdem eine junge Frau aus dem Bezirk Braunau im Frühjahr mit einer Fehlgeburt in der zehnten Schwangerschaftswoche ohnehin schon einen schweren Schicksalsschlag verkraften musste, kam es für sie einige Tage später noch dicker und ihr Arbeitgeber, der über ihre Schwangerschaft und die Fehlgeburt informiert war, kündigte ihr. Die Arbeiterkammer Braunau nahm sich des Falls an und erkannte schnell, dass die Kündigung fristwidrig und daher rechtsunwirksam war. „Denn laut Mutterschutzgesetz darf eine Kündigung erst vier Wochen nach einer Fehlgeburt erfolgen“, erklärt AK-Bezirksstellenleiter Stefan Wimmer.
Da es für die junge Arbeitnehmerin undenkbar war, noch einmal in die Firma zurückzukehren und dort weiterzuarbeiten, akzeptierte sie die Kündigung zum rechtlich möglichen Zeitpunkt und hatte dadurch Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bis zum Ablauf der korrekten Kündigungsfrist. Die AK machte diese Entschädigung beim Arbeitgeber mit Erfolg geltend. Die Frau erhielt in zwei Raten die ihr zustehende Kündigungsentschädigung von mehr als 2.400 Euro ausbezahlt.


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