Steuertipp: Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragssteuer
Seit den gesetzlichen Änderungen durch das Stabilitätsgesetz 2012 unterliegen Immobilienveräußerungen unabhängig von der Behaltedauer der Einkommen-steuerpflicht.

Von dieser umfassenden Steuerpflicht sind unter anderem als Hauptwohnsitz genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass entweder das Eigenheim dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat, oder wenn das veräußerte Gebäude ab der Anschaffung bis zur Veräußerung durchgehend für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient hat. Zu beachten ist, dass jeweils der Wohnsitz aufgegeben werden muss.
Laut kürzlicher Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Wortlaut der Befreiungsbestimmung nur auf die durchgehende Nutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz, nicht aber auf einen bestimmten Rechtstitel für diese Nutzung ab. Die Tatsache, dass die gegenständliche Wohnung nicht über den gesamten Zeitraum, in dem sie dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, eine Eigentumswohnung (sondern eine Mietwohnung) war, ändert an der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung nichts. Der Verkauf der Wohnung war daher in diesem Fall steuerfrei.


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