Geld- oder Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sind dann abzugsfähig, wenn diese entweder zweckgebunden für begünstigte Einrichtungen oder in Kata-strophenfällen mit Werbezweck geleistet werden.
Die Spenden an begünstigte Einrichtungen sind mit 10 Prozent des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags gedeckelt. Die begünstigten Empfänger werden einerseits in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt beziehungsweise sind andererseits im Gesetz aufgelistet.
Unternehmen können Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen (auch kriegerische Ereignisse) im In- oder Ausland tätigen, betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist allerdings die primäre Werbewirksamkeit der Ausgabe. Steuerlich liegen somit keine Zuwendungen oder Spenden vor, sondern ein Werbeaufwand. An die Werbewirksamkeit der Aufwendung selbst werden hier jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Beispielweise sind Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden oder auch entsprechende „Werbung“ auf der eigenen Homepage ausreichend.
Privatpersonen können Geldspenden an begünstigte Einrichtungen als Sonderausgabe geltend machen. Das Ausmaß der Geltendmachung ist mit 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des jeweiligen Jahres beschränkt.