Polizeieinsatz wegen „Schießübungen“ in Vorchdorf: Festnahme laut Gericht nicht gerechtfertigt
VORCHDORF. Im Oktober gab es einen Polizeieinsatz wegen „Schießübungen“ in Vorchdorf, Tips hat darüber berichtet. Dabei wurde ein Teilnehmer festgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nun entschieden, dass diese Festnahme „rechtswidrig“ war.

Am Samstag, 11. Oktober 2025, fanden auf einer Liegenschaft in Vorchdorf „Zielübungen“ mehrerer Personen mit Schusswaffen statt. Diese Übungen wurden über einen Verein organisiert und Ziel der Ausbildung war die Vermittlung theoretischer und praktischer Grundlagen für Schützen. Die Teilnehmer lagen dabei auf dem Boden vor einer Halle auf dem Grundstück und schossen auf Ziele. Benutzt wurden dabei Zielfernrohre, die teilweise auf Gewehren montiert waren.
Notruf abgesetzt
Ausgelöst wurde der Polizeieinsatz durch einen Notruf des Liegenschaftseigentümers. Dieser hatte gemeldet, dass sich mehrere Personen, teilweise mit Sturmgewehren, auf dem Grundstück befänden. Die Übung war zu diesem Zeitpunkt bereits abgebrochen worden, nachdem die Teilnehmer über eine fotografierende Person informiert worden waren.
Mann festgenommen
Einer der Teilnehmer setzte sich beim Eintreffen der Polizei an einer Hallenecke auf den Boden. „Erst nachdem einer der Polizisten telefonisch über den Aufenthaltsort dieses Teilnehmers informiert worden war, wurde der Teilnehmer von den Beamten aus eigenem (- ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung -) festgenommen. Es wurden ihm Handschellen angelegt und er wurde in der Folge mit anderen festgenommenen Personen mehrmals an verschiedene Orte verbracht.“, so der Akt des Landesverwaltungsgerichts.
Auch nach dem Abnehmen der Handschellen hätte er weiterhin in einem Arrestantenwagen bleiben müssen. Erst in den späteren Abendstunden wurde laut Gericht der staatsanwaltschaftliche Journaldienst kontaktiert - nach Mitternacht durfte der Mann gehen.
Beschwerde eingereicht
Der Betroffene erhob daraufhin Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Er bestritt unter anderem die von der Polizei angenommenen Haftgründe wie Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr.
Das Gericht kam nach Prüfung der Unterlagen und einer mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde Folge zu geben sei.
Beschwerde wurde stattgegeben
Entscheidend war laut Gericht, dass die Polizei die Festnahme ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen hatte. Eine solche eigenständige Festnahme ist nur bei „Gefahr im Verzug“ zulässig.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts lagen diese Voraussetzungen hier nicht vor, weil eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre. Auch die von der Polizei angeführten Haftgründe seien unter Berücksichtigung der Umstände nicht gegeben gewesen.
Damit wurden auch die weitere Anhaltung und die damit verbundenen Maßnahmen als rechtswidrig beurteilt. Das Gericht weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang mehrere Beschwerden anhängig gemacht wurden.








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