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GRIESKIRCHEN. 2689 Personen suchten bis 30. Juni in der Arbeiterkammer Grieskirchen Rat und Hilfe. Hauptthema in der Beratung und in der Vertretung ist ungebrochen die Unterentlohnung.  

Bezirksstellenleiterin Elisabeth Marschalek kämpft für die Rechte der Arbeitnehmer. Foto: Heindl
Bezirksstellenleiterin Elisabeth Marschalek kämpft für die Rechte der Arbeitnehmer. Foto: Heindl

Immer wieder kommt es vor, dass die Einstufung bzw. die Bezahlung nicht den in den Kollektivverträgen vorgesehenen Lohn- und Gehaltsstufen entspricht. Häufig werden auch erbrachte Leistungen und Ansprüche, wie Überstunden oder Zulagen nicht bezahlt.

Dank der Verschärfung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes seit 1. Jänner 2015 ist hier zumindest bei der späteren Einforderung durch die Arbeiterkammer eine wesentliche Besserung erkennbar. „Die Anfragen unserer Mitglieder zum Thema Unterentlohnung sind gleich geblieben, aber wir verzeichnen weniger Rechtsfälle. Auffallend ist, dass die Firmen meist sehr rasch und mit deutlich weniger Widerstand die von uns eingeforderten offenen Zahlungen überweisen. Die drohenden drakonischen Strafen scheinen also schon Wirkung zu zeigen“, resümiert AK-Bezirksstellenleiterin Elisabeth Marschalek. Bei einer Unterentlohnung von höchstens drei Arbeitnehmern droht dem Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer eine Strafe zwischen 1000 und 10.000 Euro, im Wiederholungsfall zwischen 2000 und 20.000 Euro. Wird die offene Zahlung sofort beglichen, bleibt der Arbeitgeber straffrei.

Verfallfristen erhöhen

Ein weiterer Schwerpunkt liegt derzeit auf der Abschaffung kurzer Verfallfristen. Bereits Anfang 2014 hat die AK mit dem ÖGB und den Gewerkschaften dafür eine Parlamentarische Bürgerinitiative gestartet. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen Menschen jahrelang unterentlohnt werden, aber aufgrund kollektiv- oder einzelvertraglichen Verfallsfristen ihre Ansprüche nur wenige Monate zurück einfordern können. Dabei geht es unter anderem um falsche Einstufungen, nicht oder unrichtig verrechnete Überstunden und Zulagen, Sonderzahlungen sowie Diäten und Kilometergelder. Ziel der AK ist es, Verfallsfristen von weniger als drei Jahren für Arbeitnehmeransprüche quer durch alle Branchen abzuschaffen.

„Besonders schlimm ist es etwa im Güterbeförderungsgewerbe. Hier gilt eine Verfallsfrist von nur drei Monaten ab Fälligkeit des Lohns. Im Gastgewerbe sind es ebenfalls drei Monate für alle Ansprüche ausgenommen des Lohns. Hier sind es meist Überstunden, die verfallen“, erklärt Marschalek. Ein höfliches Schreiben vom Arbeitnehmer mit der Bitte, um Nachzahlung reicht für den Anfang vollkommen. „Man muss nicht gleich klagen. Sobald die Angelegenheit einmal schriftlich festgehalten wurde, erhöht sich die Verfallsfrist auf drei Jahre“, so die Bezirksstellenleiterin. Die Erhöhung der Verfallsfristen sei in ihren Augen weder rechtlich noch moralisch nachvollziehbar. „Es handelt sich hierbei um Arbeit, die erbracht wurde. Mit welcher Rechtfertigung sollte sich der Arbeitgeber das Geld behalten dürfen“, fragt Marschalek.

Beispiele aus der Praxis

  • Reinigungskraft bekam Zulagen nicht ausbezahlt

Besonders hart trifft Unterentlohnung jene Arbeitnehmer, die ohnehin wenig verdienen - wie eine Reinigungsfrau aus dem Bezirk Grieskirchen, die einen kollektivvertraglichen Stundenlohn von 8,36 Euro hatte. Die Frau arbeitete zwei Jahre und drei Monate lang bei einer Reinigungsfirma, über die sie unter anderem bei einer Maschinenfabrik eingesetzt wurde. Für ihre Arbeit bei der Firma hätte die Frau zusätzlich zu ihrem Grundlohn auch eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage im Ausmaß von 10 Prozent des Stundenlohns erhalten müssen. Denn sie war in der Pulverei beschäftigt, wo große Hitze und starke Verschmutzung herrschen und wo die Verletzungsgefahr groß ist.

Die Zulagen hat ihr die Reinigungsfirma allerdings nie bezahlt. Erst nachdem ihr Arbeitsverhältnis beendet war, ließ sich die Frau bei der AK ihre Abrechnungen kontrollieren. Die AK forderte die Firma zur Nachzahlung der offenen Ansprüche auf - mit einem Teilerfolg: Die Frau bekam 1.592 Euro nachbezahlt, fast 2.000 Euro allerdings nicht. Denn der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, dem die Frau unterlag, sieht eine Verfallsfrist von 12 Monaten vor. Deswegen bekam sie nur die offenen Zulagen des letzten Arbeitsjahres nachbezahlt - die Ansprüche der 15 Monate zuvor waren verfallen.

Tipp: Beim Verdacht auf Unterentlohnung immer rasch an die AK wenden! Aufgrund von Verfallsfristen in Kollektivverträgen können Ansprüche bereits nach einigen Monaten verloren gehen - wie das Beispiel zeigt.

  • LKW-Fahrer bekam Überstunden und Diäten nicht ordnungsgemäß bezahlt

Noch während seines laufenden Arbeitsverhältnisses wandte sich ein Lkw-Fahrer an die AK Grieskirchen.  Größtes Problem des Mannes: Die Firma überwies ihm seinen Lohn immer viel später als vereinbart, sodass er seine Zahlungen nicht rechtzeitig tätigen konnte und laufend Mahnspesen für offene Rechnungen anfielen. Die Überprüfung der Lohnunterlagen bei der AK ergab, dass ihn der Arbeitgeber falsch berechnet hatte. Nachdem der Mann einen Arbeitsunfall hatte und im Krankenstand war, bekam er auch zu wenig Entgeltfortzahlung - denn der Arbeitgeber rechnete dafür gesetzwidrig die durchschnittlich geleisteten Überstunden nicht mit ein. Die AK forderte die offenen Zahlungen bei der Transportfirma ein. Schließlich bekam der Mann 1.414 Euro brutto als Differenzbetrag für Diäten und Überstunden nachbezahlt sowie 119 Euro für angefallene Bankspesen, die durch die zu späte Überweisung des Lohns angefallen waren. Es wurden allerdings nur die Ansprüche der letzten drei Monate beglichen, der Rest verfiel aufgrund der knappen Verfallsfrist.

Tipp: Alle Unterlagen des Arbeitsverhältnisses (Dienstzettel, Arbeitsvertrag, Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen usw.) gut aufheben. Damit hat man später, sollte die Abrechnung nicht stimmen, Beweismittel in der Hand.


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