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Lockdown: Oberösterreich bleibt bei Besuchsverbot in Altenheimen und Spitälern

Karin Seyringer, 16.11.2020 17:30

OÖ. Österreich befinden sich ab morgen, Dienstag, 17. November, wieder im kompletten Lockdown. Dürfen laut der „Covid-19-Notmaßnahmenverordnung“ des Gesundheitsministeriums Bewohner in Alten- und Pflegeheimen sowie in Spitälern maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden, bleibt Oberösterreich beim Besuchsverbot.

 (Foto: Volker Weihbold)
(Foto: Volker Weihbold)

In Österreich gilt generell, dass Bewohner von Alten- und Pflegeheimen maximal einmal pro Woche von einer Person besucht werden dürfen, (ausgenommen sind etwa Palliativ- und Hospizbegleitung sowie Seelsorge). Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Bei einem Antigentest darf die Probeabnahme maximal 24 Stunden zurückliegen, bei einem PCR-Test maximal 48 Stunden. Wenn kein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann, ist durchgehend eine CPA- oder mindestens gleichwertige Maske zu tragen.

Patienten, die in Kranken- oder Kuranstalten länger als eine Woche aufgenommen sind, dürfen pro Woche von einer Person einmal besucht werden.

Ausnahmen gibt es etwa für Kinder, bei Entbindungen oder für die Palliativ-Begleitung. Die Verordnung ist hier im Detail nachzulesen.

Oberösterreich: Besuchsverbot in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen

Oberösterreichs strengere Verordnungen in den Alten- und Pflegeheimen sowie den Spitälern bleiben aber trotz neuer Vorgaben vom Bund aufrecht.

Bis vorerst Dienstag, 24. November gilt Besuchsverbot in Alten- und Pflegeheimen sowie Spitälern.

Ausnahme: Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbetreuung, Seelsorge sowie zur Begleitung von kritischen Lebensereignissen.

Zusätzliche Auflagen für Alten- und Pflegeheime:

  • Das Personal der Einrichtungen muss bei Kontakt mit Bewohnern durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen.

Zusätzliche Auflagen für Kranken- und Kuranstalten:

  • Minderjährige Patienten dürfen von jeweils einer erziehungsberechtigten oder sonst nahestehenden Person begleitet werden.
  • Patienten, die aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation oder Umstände auf eine Begleitung angewiesen sind, dürfen von jeweils einer Person begleitet werden.
  • Minderjährige Patienten dürfen von jeweils höchstens zwei erziehungsberechtigten oder sonst nahestehenden Personen besucht werden.
  • Schwangere dürfen bei Untersuchungen sowie vor und zu einer Entbindung und des Besuchs nach einer Entbindung für jeweils eine von der Schwangeren bzw. Mutter namhaft zu machenden Person begleitet bzw. besucht werden.

Strengere Regelungen für Einkaufszentren

Seit 13. November gelten in Oberösterreich laut Verordnung zudem strengere Regelungen für Verbindungsbauwerke. Das Verweilen und Konsumieren in Einkaufszentren, Markthallen und Durchgängen sowie vor Ein- und Ausgängen oder auf den zugehörigen Parkplätzen ist untersagt. Das gilt auch für Bahnhöfe außer für Reisende.


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