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OÖ/NÖ. Mit Montag, 7. Dezember gelten wieder neue Corona-Regelungen in Österreich. Pflichtschulen und Handel öffnen wieder, die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr rund um die Uhr, sondern wieder von 20 bis 6 Uhr. Ein Überblick der neuen Bestimmungen.

 (Foto: Volker Weihbold)
(Foto: Volker Weihbold)

Ausgangsbeschränkungen

Wie vor dem harten Lockdown gelten die Ausgangsbeschränkungen wieder von 20 bis 6 Uhr. Verlassen darf man den privaten Wohnbereich nur aus den bekannten Gründen wie für berufliche Zwecke, zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse, um anderen Menschen zu helfen oder zur Bewegung an der frischen Luft.

Eingeschränkte soziale Kontakte

Leicht gelockert werden ab 7. Dezember die Regeln zu Treffen mit haushaltsfremden Personen. Abseits der Ausgangsbeschränkungen tagsüber können sich Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit Personen aus einem weiteren Haushalt treffen. Insgesamt sechs Personen und sechs Kinder dürfen zusammenkommen.

Ausnahmen für Weihnachten und Silvester

Etwas lockerer sind die Kontaktbeschränkungen an den Weihnachtsfeiertagen (24., 25. und 26. Dezember) sowie zu Silvester. Hier dürfen sich insgesamt zehn Personen treffen, unabhängig aus wie vielen Haushalten. An diesen Tagen gilt auch die nächtliche Ausgangssperre nicht, nach 20 Uhr darf somit weitergefeiert werden.

Abstand halten und Masken tragen

Bestehen bleiben die Regelungen zum Ein-Meter-Abstand im öffentlichen Raum gegenüber haushaltsfremden Personen, in geschlossenen öffentlichen Räumen muss weiter Mund-Nasenschutz getragen werden. Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis sechs Jahre.

Arbeitsplatz

Wo möglich, soll im Homeoffice gearbeitet werden. Sind am Arbeitsplatz weder der Ein-Meter-Abstand noch andere Schutzmaßnahmen möglich, ist Mund-Nasenschutz verpflichtend.

Öffentliche Verkehrsmittel

Aufrecht bleiben die Regeln für öffentliche Verkehrsmittel sowie in U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen mit Mund-Nasenschutz-Pflicht und Ein-Meter-Abstand. Für Fahrgemeinschaften und Taxifahrten gilt ebenfalls weiterhin: pro Sitzreihe (inklusive Lenker) maximal zwei Personen, Mund-Nasenschutz-Pflicht bei haushaltsfremden Personen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern und für Transporte von Menschen mit Behinderungen. Seilbahnen, Gondeln und Aufstiegshilfen dürfen bis 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwendet werden.

Schulen und Kindergärten

Ab 7. Dezember gehen die Pflichtschulen wider in den Präsenzunterricht über, auch Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab 10 Jahren gilt für die Schüler nun aber auch Maskenpflicht im Unterricht. Oberstufen und Universitäten wie Fachhochschulen bleiben beim Distance Learning. Ausnahme: Matura- und Abschlussklassen gehen in den Präsenzunterricht über.

Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

Laut Bundesregel gilt in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen weiterhin nur ein Besuch pro Patient und Woche. Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden. Ausgenommen von der Besuchsbeschränkung ist die Palliativ- und Hospizbegleitung. Mitarbeiter müssen wöchentlich einen Coronavirus-Test machen, sind keine Tests verfügbar, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Coronavirus-Tests vorweisen, dasselbe gilt für Besucher.

In Spitälern gelten dieselben Regeln. Ausnahmen bei den Besuchsregeln gibt es für die Begleitung bei Schwangerschaftsuntersuchungen, bei und nach der Entbindung sowie bei der Palliativ- und Hospizbegleitung.

Handel und Dienstleistungen

Der gesamte Handel darf mit 7. Dezember wieder öffnen. Es gilt: Zehn Quadratmeter pro Kunde und Mund-Nasenschutz-Pflicht. Auch alle körpernahen Dienstleistungen wie Friseure dürfen wieder angeboten werden, auch hier gilt Mund-Nasenschutz Pflicht. Für den Handel haben sich die Sozialpartner für 8. Dezember sowie die beiden Samstage vor Weihnachten auf eine Ausdehnung der Öffnungszeiten verständigt.

Gastronomie und Hotellerie

Die gesamte Gastronomie bleibt grundsätzlich für den Besuch geschlossen - bis vorerst 6. Jänner. Die Abholung von Speisen und Getränken ist zwischen 6 und 19 Uhr gestattet, geliefert werden darf rund um die Uhr. Nicht erlaubt ist der Verkauf von offenen alkoholischen Getränken - somit gibt's dieses Jahr auch keine Punschstände und Weihnachtsmärkte.

Alle Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben ebenfalls bis vorerst 6. Jänner für touristische Zwecke geschlossen. Ausnahmen gibt es etwa für Geschäftsreisende.

Veranstaltungen und Kultureinrichtungen

Veranstaltungen bleiben weiterhin komplett untersagt, mit Ausnahme von zum Beispiel Demonstrationen, religiösen Veranstaltungen sowie Partei- und Politikveranstaltungen.

Wie die Gastro sollen ab 7. Jänner Theater, Kinos und alle weiteren Kultureinrichtungen wieder öffnen dürfen - unter Auflagen und abhängig von der Corona-Situation.

Museen, Bibliotheken und Büchereien dürfen hingegen - mit Regeln wie im Handel - mit 7. Dezember wieder öffnen.

Sport

Bis auf Weiteres geschlossen bleiben Indoor-Sportanlagen für Amateursportler, auch jene, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt. Damit bleiben auch Fitnessstudios und Hallenbäder zu.

Ab 24. Dezember dürfen Outdoor-Sportstätten öffnen - also die Skigebiete, Langlaufloipen etc. Ab 24. Dezember dürfen auch Seilbahnen und Gondeln für Freizeitzwecke benutzt werden - mit Auflagen wie Kapazitätsbeschränkungen (50 Prozent) und Maskenpflicht. Skifahren wird also ab Weihnachten möglich sein, allerdings ohne Einkehrschwung, die Gastro bleibt vorerst bis inklusive 6. Jänner geschlossen.

Profisport kann ausgeübt werden.

Hochzeiten, Begräbnisse und Religionsausübung

Hochzeiten am Standesamt sind nur in Ausnahmefällen möglich, Hochzeitsfeiern sind - wie auch Geburtstagsfeiern und ähnliches - untersagt. Wie bisher dürfen bei Begräbnissen maximal 50 Personen teilnehmen. In Innenräumen von Religionsgemeinschaften muss jedenfalls ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Die Katholische Kirche hat öffentliche Gottesdienste bis 6. Dezember ausgesetzt.

Quarantänepflicht nach Einreise auf Risikogebieten

Neu ist eine Quarantänepflicht für Einreisende nach Österreich aus Risikogebieten, diese gilt ab 19. Dezember bis 10. Jänner. Risikogebiete werden nach 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle definiert. Als solche gelten Länder mit einem Wert über 100. Aktuell würden alle Nachbarländer Österreichs dazuzählen. Einreisende aus solchen Ländern müssen sich zehn Tage in Quarantäne begeben. Nach fünf Tagen ist ein freitesten mittels PCR-Test möglich.

Ausnahmen sind etwa für Pendler und Geschäftsreisende geplant.

Dauer der Corona-Maßnahmen

Die Maßnahmen gelten ab 7. Dezember und bleiben vorerst bis 6. Jänner aufrecht. Ausnahme sind die Lockerungen über die Weihnachtsfeiertage und Silvester.


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