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Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG

Online Redaktion, 29.02.2024 13:33

„Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 28.07.2023 auf der Website www.tips.at einen Artikel mit der Überschrift: „Verstorbene Ehefrau im Kofferraum: Der Fall Florian O.“, am 01.08.2023 auf der Website www.tips.at einen Artikel mit der Überschrift: „Corona-Maßnahmengegner demonstrierten für Florian O.“ sowie am 02.08.2023 in der Wochenzeitung und der gleichlautenden E-Paper-Ausgabe, abrufbar unter https://www.tips.at/zeitung/archiv, einen Artikel mit der Überschrift „Leiche im Kofferraum ...

Symbolbild (Foto: Volker Weihbold)
Symbolbild (Foto: Volker Weihbold)

.. – Verlauf einer Tragödie“, in welchen in Bezug auf den Antragsteller Florian Ortner unter anderem das tragische Ableben seiner Ehegattin und deren Krankheit thematisiert werden. Ferner wurde er im Artikel vom 01.08.2023 der Begehung von Verbrechen nach dem Verbotsgesetz als schuldig hingestellt. Florian Ortner sieht darin seinen höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 7 MedienG) und im Hinblick auf den Artikel vom 01.08.2023 zudem die Unschuldsvermutung (§ 7b MedienG) verletzt und hat deswegen Anträge nach dem MedienG gestellt. Ein Verfahren beim Landesgericht Linz ist anhängig. Landesgericht Linz, Abt. 30, am 22.02.2024“

 


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