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LINZ. Die Arbeiterkammer Oberösterreich kämpft gegen die rasche Verjährung von Nachzahlungen, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zu wenig Lohn oder zu geringe Überstunden bezahlt haben. Genaue Zahlen gebe es nicht, aber es gehe zumindest um zweistellige Millionenbeträge, schätzte AK-Oberösterreich-Chef Johann Kalliauer am Donnerstag in Wien vor Journalisten.

AK-Chef Johann Kalliauer Foto: APA/FOTOKERSCHI.AT
AK-Chef Johann Kalliauer Foto: APA/FOTOKERSCHI.AT

Im Gesetz stehe, dass Ansprüche an den Arbeitgeber erst nach drei Jahren verjähren, man also drei Jahre rückwirkend zu geringe Bezahlung nachfordern kann. In vielen Kollektivverträgen oder auf Ebene der einzelnen Arbeitsverträge werde diese Frist jedoch oft auf sechs Monate, manchmal sogar auf nur drei Monate begrenzt. Und der Oberste Gerichtshof (OGH) habe in seinen Urteilen seit Jahrzehnten einzementiert, dass diese Verkürzung der gesetzlichen Verjährungszeit zulässig ist, erläuterten die Uni-Professoren Walter Pfeil und Elias Felten im gemeinsamen Pressegespräch. 

Drei-Jahres-Frist soll nicht mehr verkürzt werden dürfen

Kalliauer und die beiden Juristen sehen in der Neufassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) einen Hoffnungsschimmer, die Lage zu ändern. Denn in der neuen Fassung sieht das Gesetz Verwaltungsstrafen vor, wenn ein Unternehmen seinen Arbeitnehmern Geld vorenthält. Wenn der Arbeitgeber die ausständigen Beträge nachzahlt - für alle drei Jahre -, geht er straffrei aus. Im Moment könnte die Rechtslage dazu führen, dass ein Unternehmen zwar für die nicht bezahlten Lohnbestandteile rückwirkend auf drei Jahre eine Verwaltungsstrafe bekommt - aber nur die letzten drei oder sechs Monate an den Arbeitnehmer nachzahlen muss. Das widerspreche einer rechtlichen Systematik, so die Juristen. 

AK will bald konkreten Fall vor den OGH bringen

Die neue Lage mit der Neufassung des LSD-BG könnte auch den OGH dazu bringen, seine Rechtsprechung anzupassen, hoffen Kalliauer, Pfeil und Felten. Lasse der OGH jetzt weiter zu, dass die Frist durch Kollektivverträge gekürzt wird, dann unterlaufe er die Absicht des Gesetzes, die vor allem auf Prävention hinauslaufe. Auch entstehe ein Widerspruch, wenn Ansprüche zivilrechtlich verjähren, nach LSD-BG aber strafbar bleiben. Allerdings sei es „heikel“, dem OGH zu sagen, dass er vielleicht mit seiner Judikatur 30 Jahre lang falsch gelegen ist. 

Die Arbeiterkammer werde sich jedenfalls darum bemühen, dass bald ein konkreter Fall vor den OGH gebracht wird, kündigte Kalliauer an.

Pfeil und Felten haben zur rechtlichen Lage ein Gutachten erstellt. Sie verweisen darauf, dass dieses Thema einer der seltenen Fälle sei, in denen die Rechtswissenschaft weitgehend geschlossen eine andere Position einnehme als ein österreichisches Höchstgericht.

Widerstand aus der Wirtschaft gegen gesetzliche Regelung

Die Arbeiterkammer will aber auch Druck machen, damit im Gesetz schon fixiert wird, dass die Frist nicht verkürzt werden darf. Im Prinzip würde dazu ein Halbsatz im Gesetz reichen, der so eine Verkürzung ausschließt. Auch der Überstundenzuschlag oder der gesetzliche Mindesturlaub können nicht in bilateraler Vereinbarung gestutzt werden, erinnert Kalliauer.

Aber es gebe Widerstand aus der Wirtschaft, die Verkürzung der Fristen zu streichen - auch ein Hinweis, dass es um viel Geld geht. Dabei wäre es gerade im Sinne jener Unternehmen, die ihre Mitarbeiter korrekt entlohnen, dass die schwarzen Schafe dazu gebracht werden, ebenfalls den vollen Lohn zu bezahlen, meint die Arbeiterkammer.


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