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LUFTENBERG. Ab 1. Dezember wird im Land Oberösterreich ein neuer Zweitwohnsitz-Zuschlag eingehoben. Dauercamper und Kleinhausbesitzer am Ausee sind über die höchstmögliche Pauschale empört.
 

Der hohe Zuschlag stößt am Ausee sauer auf. Foto: Weihbold
Der hohe Zuschlag stößt am Ausee sauer auf. Foto: Weihbold

Das neue oberösterreichische Tourismusgesetz erschließt den Gemeinden ab 1. Dezember als neue Einnahmequelle einen Zuschlag zur bereits bestehenden Tourismusabgabe. Dauercampern und Kleinhausbesitzern am Ausee stößt dabei sauer auf, dass die Gemeinde Luftenberg ohne jegliche kommunale Dienstleistung (die Freizeitanlage Ausee ist durch die Donau von der Gemeinde abgeschnitten) die höchstmögliche Freizeitwohnungspauschale vorschreibt. Die Gemeinde schöpft damit die im oö. Tourismusgesetz eröffneten Möglichkeiten voll aus. Demnach müssen Gemeinden für Freizeitwohnungen bis 50 Quadratmeter Fläche 72, für größere Einheiten 108 Euro verlangen.

Bis zu 324 Euro

Im Ermessen der Gemeinden liegt es, einen Zuschlag im Ausmaß des eineinhalbfachen bzw. doppelten Mindestbetrages einzuheben. Während sich andere Gemeinden wie etwa Bad Zell mit dem Minimum begnügen, hat der Luftenberger Gemeinderat den höchstmöglichen Zuschlag beschlossen. Am Ausee fallen somit jährlich pro Zweitwohnung bzw. Wohnmobil 180 Euro (unter 50 Quadratmeter) und 324 Euro für größere Einheiten an. „Der Gemeinderat hat aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit in der Sitzung am 13. Dezember 2018 eine Verordnung über den Zuschlag beschlossen. Dabei wurde der höchstmögliche Zuschlag festgelegt. Die Verordnung gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Es werden alle Abgabepflichtigen in unserer Gemeinde gleich behandelt, egal ob am Ausee oder nördlich der Donau. Man muss die Freizeitwohnungspauschale deshalb ganzheitlich über das gesamte Gemeindegebiet sehen“, so Luftenbergs Amtsleiter, Manfred Mazanek. Laut der Gemeinde hat es mittlerweile eine Handvoll Einsprüche gegeben.


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Baumgartner Fritz, 4222
Baumgartner Fritz, 4222
26.11.2019 19:59

Gemeindebeschluss v. 13.12.18 Ungültig!

Der Landtag OÖ hat im 1. Halbjahr 2019 das Gesetz geändert und dabei weitere Ausnahmegründe beschlossen (z. B. Kriterium : 5 Jahre Hauptwohnsitz auf dem GRUNDSTÜCK sind ein Ausnahmegrund). Der GR-Erstbeschluss vom Dez. 2018 ist damit obsolet (er derogiert von selbst). Der Gemeinderat muesste deshalb einen rechtsgültigen Neubeschluss herbeiführen. Dabei kann er den frei zu wählenden Zuschlag, welcher der Gemeinde alleine zugute kommt, kürzen!!!!