Pension mit 62: Wer in Österreich von der Hacklerregelung profitieren kann
ÖSTERREICH. Wer besonders lange gearbeitet und in die Pensionsversicherung eingezahlt hat, kann in Österreich früher in Pension gehen.

Die sogenannte Hacklerregelung ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt bereits mit 62 Jahren.
45 Jahre Versicherungszeit notwendig
Die offizielle Bezeichnung lautet Langzeitversichertenpension. Voraussetzung sind grundsätzlich 540 Beitragsmonate – also 45 Jahre. Bei Männern ist ein Antritt mit 62 Jahren möglich, wenn diese Versicherungszeit erreicht wurde. Für Frauen wird das Antrittsalter seit der schrittweisen Angleichung des Frauenpensionsalters ebenfalls angehoben und liegt für entsprechende Jahrgänge bei 62 Jahren.
Allerdings zählt nicht jede Versicherungszeit für die erforderlichen 45 Jahre. Neben Zeiten einer Erwerbstätigkeit können unter anderem bis zu 60 Monate Kindererziehung sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes berücksichtigt werden. Auch bestimmte Zeiten des Wochengeldbezugs zählen. Arbeitslosigkeit wird hingegen für die 540 Beitragsmonate nicht berücksichtigt.
Abschläge bei früherem Pensionsantritt
Wer die Hacklerregelung nutzt, geht vor dem regulären Pensionsalter in den Ruhestand. Das wirkt sich auf die Höhe der Pension aus: Der Abschlag beträgt 4,2 Prozent pro Jahr, in dem die Pension vor dem regulären Pensionsalter angetreten wird.
Wie viel Geld letztlich ausbezahlt wird, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf und den jeweiligen Beitragsgrundlagen ab. Für die Berechnung der Pension werden unter anderem die am Pensionskonto gespeicherten Beitragsgrundlagen berücksichtigt. 2026 liegt die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bei 6.930 Euro brutto.
Nicht mit Schwerarbeitspension verwechseln
Die Hacklerregelung ist nicht dasselbe wie die Schwerarbeitspension. Bei der Schwerarbeitspension ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Pensionsantritt bereits ab 60 Jahren möglich. Dafür müssen neben einer langen Versicherungsdauer auch entsprechende Zeiten mit Schwerarbeit nachgewiesen werden.
Die Langzeitversichertenpension richtet sich dagegen vor allem danach, ob die erforderlichen 45 Beitragsjahre erreicht wurden. Entscheidend ist daher nicht, ob der Beruf körperlich besonders belastend war, sondern ob genügend anrechenbare Versicherungszeiten vorliegen.








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