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ATTERSEE. Rund um den Attersee befinden sich die Höckerschwäne vermehrt auf einzelnen Wiesen. Dadurch entstehen durch die Verkotung große Schäden. Es wird dazu aufgerufen, die Tiere nicht zu füttern.

Schwäne füttern ist verboten! (Foto: Tom Leitner)
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Die Schäden durch Schwäne an den Wiesen rund um den Attersee entstehen durch Fraß, aber überwiegend durch extreme Verkotung. Das darauf wachsende Futter kann nicht mehr verfüttert und muss entsorgt werden. Der Höckerschwan hält sich naturgemäß dort auf, wo gutes und ausreichend Futter vorhanden ist. Wird der Höckerschwan zusätzlich, zu dem auf den Wiesen und Feldern vorhandenen Grünfutter gefüttert, wird er sich dort vermehrt aufhalten, wo er dieses zusätzliche Futter bekommt.

Höckerschwan wird ganzjährig geschont

Der Höckerschwan hat – wie jedes andere Tier auch – eine natürliche Mortilität, welche auch den Bestand ohne menschliches Eingreifen regelt. Durch eine zusätzliche Fütterung wird der Bestand an Höckerschwänen auf unnatürliche Weise zu hoch gehalten. Ein Eingreifen zur Bestandsverringerung wäre erforderlich. Der Höckerschwan ist nach den jagdrechtlichen Bestimmungen zwar ein jagdbares Wild, jedoch ganzjährig geschont. Zudem findet sich der Höckerschwan in der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat) und ist damit zusätzlich besonders zu schützen. Daher ist eine Reduzierung der Population rechtlich nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Dazu müssen als gelinderes Mittel erst sogenannte Vergrämungsmaßnahmen, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen, gesetzt werden. Wenn diese Maßnahmen durchgeführt und dokumentiert worden sind, kann ein Zwangsabschuss unter bestimmten Umständen genehmigt werden. Dieser soll jedoch nur als allerletzte Konsequenz und nur für einzelne Tiere angewendet werden.

Fütterung ist verboten

Im neuen OÖ Jagdgesetz 2024 wurde zur Fütterung von Wildtieren eine Bestimmung aufgenommen die vorgibt, dass die Fütterung von Wild (und damit auch vom Höckerschwan oder anderen Wasservögeln) durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten ist. Somit ist eine Verordnung betreffend Fütterungsverbot durch die jeweilige Gemeinde für bestimmte Gebiete nicht mehr zwingend notwendig. Die Nichtbeachtung dieses Fütterungsverbotes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro bedroht. Zur Feststellung der Identität einer Person und zur Anzeige bei einer Übertretung des OÖ Jagdgesetzes 2024 sind neben den Behörden (wie Bezirkshauptmannschaft, Gemeinde, etc.) auch die bestellten Jagdschutzorgane befugt.

Es wird an die Bevölkerung appelliert, die Fütterung von Höckerschwänen und anderen Wildtieren zu unterlassen um die damit verbundenen negativen Folgen möglichst zu vermeiden.


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