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OÖ. Die Elternteilzeit ermöglicht es Eltern, ihre Arbeitszeiten entsprechend anzupassen, um Kinderbetreuung und Berufstätigkeit möglichst gut zu vereinbaren. Für Geburten ab dem 1. November 2023 besteht der Anspruch auf Elternteilzeit bis zum achten Geburtstag des Kindes, sofern bestimmte Regelungen und Voraussetzungen erfüllt sind. 

Elternschaft und Arbeit gut unter einen Hut zu bekommen ist nicht immer einfach. (Foto: stock.adobe.com/oes)

Elternteilzeit kann von jedem Elternteil in Anspruch genommen werden, der mit seinem Kind im selben Haushalt lebt oder die Obsorge für das Kind hat. Dies gilt auch für Pflege- und Adoptiveltern. Der Anspruch auf Elternteilzeit besteht bis zum achten Geburtstag des Kindes, jedoch maximal für sieben Jahre. Diese maximale Dauer wird um die Dauer des Mutterschutzes und der Karenzzeiten beider Elternteile verkürzt. Die Elternteilzeit kann frühestens mit dem Ende der Mutterschutzfrist beginnen.

Nicht weniger als zwölf Arbeitsstunden

Als Bedingung für einen gesetzlichen Anspruch gilt, dass der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter hat und das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden hat. Die wöchentliche Arbeitszeit muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden, darf jedoch zwölf Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Sollten die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit nicht erfüllt sein - zum Beispiel bei kleineren Betrieben - kann dieser Anspruch durch eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.

Arbeitszeiten anpassen

Die Eltern können auch ihre Arbeitszeiten anpassen, ohne die Anzahl der Arbeitsstunden zu reduzieren. Auch hierfür müssen die gleichen Grundbedingungen erfüllt werden. Dies ermöglicht es, die Arbeitszeiten den Betreuungszeiten der Kinder anzupassen, beispielsweise durch eine Verschiebung der Schichtzeiten.

Klare Vereinbarung treffen

Die genauen Bedingungen der Elternteilzeit, wie Beginn, Dauer und Umfang der Teilzeitbeschäftigung, müssen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Beide Parteien haben das Recht, einmal eine Änderung der Arbeitszeit oder eine Verlängerung der Elternteilzeit zu verlangen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Während der Elternteilzeit haben Arbeitnehmer einen speziellen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser Schutz beginnt ab der Bekanntgabe der geplanten Teilzeitbeschäftigung, jedoch frühestens vier Monate vor dem beabsichtigten Beginn, und endet spätestens vier Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit oder nach dem vierten Geburtstag des Kindes. Bei Inanspruchnahme der Elternteilzeit über das vierte Lebensjahr des Kindes hinaus bleibt der Schutz bis vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit bestehen.

Beratung in Anspruch nehmen

Für eine reibungslose Umsetzung sollten Eltern ihren Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich über die gewünschte Elternteilzeit informieren. Dabei müssen Beginn, Dauer, Umfang und Lage der Arbeitszeit angegeben werden. Bei Unklarheiten oder Konflikten mit dem Arbeitgeber ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen, beispielsweise bei der Arbeiterkammer.


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