Starke Unwetter können Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen
OÖ. Oberösterreich wurde von Montag auf Dienstag und auch auf Mittwoch wieder von starken Unwettern heimgesucht. Wer aufgrund eines solchen Unwetters nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine Konsequenzen zu fürchten. „Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der ein Fernbleiben rechtfertigt“, erläutert ÖGB-Landesvorsitzender, AK OÖ-Präsident Andreas Stangl.

Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn Betreuungseinrichtungen wegen des Unwetters geschlossen bleiben und Eltern die Kinderbetreuung übernehmen müssen. Man müsse aber alles Zumutbare unternehmen, um zur Arbeit zu kommen. „Einfach daheim bleiben geht also nicht. Und man muss selbstverständlich den Arbeitgeber über die Verspätung oder die Verhinderung informieren“, erklärt Stangl.
Entgeltfortzahlung
Seit 2014 gibt es die Entgeltfortzahlung in Katastrophenfällen nicht nur für Angestellte, sondern auch für Arbeiter. Während bei Angestellten der Entgeltfortzahlungsanspruch beim Ausfall in der Arbeit gesetzlich fix geregelt ist, gab es bis 2013 bei den Arbeitern abweichende Regelungen. Die Gewerkschaft hatte sich für die Angleichung eingesetzt. Sie gilt bei Naturereignissen wie Überflutungen oder Murenabgängen.Für Angestellte regelt § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz, wann trotz Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlt werden muss. Dieser Gesetzesstelle zufolge behalten Angestellte den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Dienstleistung verhindert sind.


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