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Hund in Linz als "auffällig" eingestuft: Landesverwaltungsgericht weist Beschwerde ab

Tips LogoMarlis Schlatte, 10.12.2024 11:32

OÖ/LINZ. Im Sommer dieses Jahres wurde eine Frau in der Nähe von Linz von einem Hund schwer verletzt. Derselbe Hund hatte bereits zuvor ein Kleinkind leicht verletzt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVWG) hat in diesem Fall nun die erste Entscheidung auf Basis des neuen Hundehaltegesetzes gefällt.

(Symbolbild) Die Hundehalterin ist laut dem Hundehaltegesetz nun verpflichtet, ihren Hund mit Maulkorb und Leine zu führen. (Foto: Mari_art/stock.adobe.com)

Die vom Hund verletzte Frau bewarb sich im Sommer als Reinigungskraft in der Nähe von Linz. Beim Vorstellungstermin wurde sie von einem Hund, laut LVWG handelte es sich um eine Dogge, schwer verletzt. Ein Kleinkind wurde vom selben Hund bereits Ende des vergangenen Jahres leicht verletzt.

Der Magistrat Linz entschied daraufhin, die Auffälligkeit des Hundes festzustellen und ordnete Maßnahmen an. Etwa musste die Hundehalterin einen erweiterten Sachkundennachweis vorlegen, außerdem wurde eine Leinen- und Maulkorbpflicht angeordnet.

Neues Hundehaltegesetz als Entscheidungsgrundlage

Die Hundehalterin erhob beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Bescheid und verlangte, dass dieser aufgehoben werden soll. Sie gab an, dass die Reaktion des Opfers dazu beigetragen habe, dass der Hund aggressiv geworden sei und die Verletzungen „selbst verschuldet“ seien.

Auf Grundlage des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 wies das LVWG die Beschwerde nun ab. Vorweg sei festgestellt worden, dass der Hund bei den Vorfällen nicht selbst angegriffen wurde. Nach den Bestimmungen des neuen Oö. Hundehaltegesetzes 2024 sei der Hund jedenfalls als „auffälliger Hund“ zu qualifizieren. Außerdem kam es bei den Vorfällen zu Körperverletzungen.

Maulkorb und Leine für „auffälligen Hund“

Die Hundehalterin muss demnach nun den daraus resultierenden Verpflichtungen fristgerecht nachgehen. Dazu zählen die Vorlage des Befundes einer verhaltensmedizinischen Evaluierung sowie der Nachweis über die positive Absolvierung einer Zusatzausbildung.

Dem Gesetz nach muss der „auffällige Hund“ an öffentlichen Orten an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Die Hundehalterin muss gewährleiste, dass es in keiner Situation zu einer Gefährdung oder Verletzung kommt - auch im eigenen Haus oder Garten. „Ob dies durch ein Wegsperren des Hundes erfolgt oder ein Anbinden oder durch Verwendung eines Maulkorbes kann der Hundehalterin überlassen bleiben“, heißt es in einer Mittelung des Landesverwaltungsgerichts.


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