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Hilfe für Unwetter-Betroffene: Schäden auch von Steuer absetzbar

Leserartikel Eva Lindtner, 03.08.2016 11:10

BEZIRK PERG. Nach Unwetterkatastrophen wie vor Kurzem in Schwertberg können Betroffene um Fördermittel und Spenden ansuchen. Außerdem sind viele Schäden auch steuerlich absetzbar.

Nicht nur in Schwertberg kam es zu schweren Verwüstungen. Foto: FF Schwertberg
Nicht nur in Schwertberg kam es zu schweren Verwüstungen. Foto: FF Schwertberg

Wichtig ist, alle Schäden gut zu dokumentieren. Dazu zählen unter anderem Fotos als Beweisaufnahme und die Aufzeichnung der eigenen geleisteten Arbeitsstunden und jener der Helfer. Weiters soll die Versicherung kontaktiert werden, um zu klären, welche Schäden gedeckt sind und auch finanziert werden. Zu beachten ist auch, dass erst mit der Sanierung begonnen wird, wenn ein Sachverständiger von der Versicherung den Schaden begutachtet und die Versicherung die Freigabe für die Sanierung gegeben hat.

Antrag stellen

Beim Katastrophenfonds des Landes OÖ kann ein Antrag auf Gewährung von Fördermittel zur Behebung von Elementarschäden eingereicht werden. Angegeben werden müssen die Gesamtkosten zur Schadensbehebung, unabhängig welche Kosten die Versicherung übernimmt. Die Mitarbeiter der Gemeinde Schwertberg helfen gerne bei der Antragstellung und müssen den eingetretenen Schaden und Katastrophenfall bestätigen. Zusätzlich sollen mögliche Spenden durch diverse Hilfsorganisationen beachtet werden. Schadenssummen, die nach Abzug der Förderungen, Spenden und Versicherungsleistungen noch übrig bleiben, sind mitunter steuerwirksam. „Ich weise die Betroffenen darauf hin, dass jene Rechnungen, die steuerlich geltend gemacht werden, sieben Jahre lang aufzubewahren sind“, so Schwertbergs Bürgermeister und ÖAAB-Bezirksobmann Max Oberleitner. „Je nach Schadenshöhe und Einkommen lassen sich dadurch einige Tausend Euro Steuerguthaben zurückgewinnen.“

Steuerlich absetzbar

Grundsätzlich absetzbar sind unter anderem Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen zum Beispiel für die Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Raumtrocknung und Mauerentfeuchtung.Kosten für die Reparatur und Sanierung der durch die Katastrophe beschädigten, aber weiter nutzbaren Vermögenswerte sind nur insoweit absetzbar, als sie für die übliche Lebensführung benötigt werden wie beispielsweise bei weiter nutzbaren Wohnungen oder Häusern. Dazu zählen der Ersatz des Fußbodens und die Erneuerung des Verputzes. Die Sanierung eines wegen Hochwassers beschädigten Pools ist daher steuerlich nicht absetzbar. Auch Kosten für die Ersatzbeschaffung der durch die Katastrophe zerstörten Vermögensgegenstände können steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen zum Beispiel ein erforderlicher Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen und Pkw. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, in dem diese für die übliche Lebensführung benötigt werden.


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