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ROHRBACH-BERG. Eine Ausnahmebewilligung zur Entnahme der Poeschlteich-Biber wollte die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg beim Landesverwaltungsgericht erreichen. Dieses sieht allerdings die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt - die Biber dürfen weiterhin bleiben.

Der Biber zeigt deutlich, was er von den Maßnahmen gegen ihn und seinesgleichen hält. Foto: Alexander Kainberger

Zur Vorgeschichte: Eine ganze Biberfamilie hat es sich im Poeschlteich heimisch gemacht. Weil aber das Nahrungsangebot eingeschränkt ist, kam bzw. kommt es zu erheblichen Schäden durch Fraß- und Grabaktivitäten rund um den Teich und in den umliegenden Privatgärten. Die Stadtgemeinde Rohrbach-Berg hat deshalb bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach einen Antrag auf Entnahme der Biber gestellt. Dieser wurde abgewiesen, weil es „andere zumutbare Maßnahmen zur Bewältigung der Situation geben würde“.

Präventive Maßnahmen fehlen ganz oder teilweise

Das hat das Landesverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Eine Entnahme der Biber sei ausschließlich dann zu bewilligen, wenn es etwa im Interesse der Volksgesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sei. Und auch nur dann, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung als die beantragte Maßnahme gibt.

„Im vorliegenden Fall gibt es aber aus naturschutzfachlicher Sicht alternative zufriedenstellende Lösungen durch die Setzung effektiver Präventivmaßnahmen“, heißt es in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Genannt werden zum Beispiel die Errichtung von in der Erde eingegrabenen Maschendrahtzäunen, die temporäre Errichtung von (für Kinder und Erwachsene ungefährlichen) elektrischen Zäunen für Kleintiere oder das Einstreichen der gefährdeten Bäume mit einem Schälschutzmittel zur Vermeidung von Schäden und Gefahren. „Diese Maßnahmen wurden jedoch bisher noch nicht, nicht vollständig oder nicht im erforderlichen Ausmaß ausgeführt, weshalb eine Ausnahmebewilligung rechtmäßig daher nicht erteilt werden kann und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.“


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