
ENGELHARTSZELL. Im Fall des Museumsprojektes in Engelhartszell, gegen das mehrere Nachbarn Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt hatten, gibt es nun ein Urteil: Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Engelhartszeller Bürgermeister Roland Pichler erteilte dem Bauvorhaben zur Errichtung eines Museumsgebäudes mit angeschlossenem Café die Baubewilligung unter Vorschreibung diverser Auflagen. Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhoben mehrere Nachbarn Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Hauptbeschwerdepunkte waren die Widmungswidrigkeit des Vorhabens, unzulässige Immissionen durch die Beleuchtung, die Unvollständigkeit von Einreichunterlagen, die Veränderung des Wasserabflusses, das Fehlen von Parkplätzen und Auswirkungen auf das Ortsbild. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgten mehrere Änderungen (Konkretisierung und Einschränkung der Beleuchtungszeiten sowie Reduzierung der Gebäudehöhe) des Projekts. Bereits im August teilte Museumsbauer Josef Schütz auf Anfrage von Tips mit, dass er das Gebäude niedriger machen möchte, um den Nachbarn entgegenzukommen. Konkret bedeutet dies nun, dass das Museum um 2,7 Meter niedriger wird als anfangs geplant und damit eine Höhe von 14,42 Meter haben wird.
Beschwerden abgewiesen
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung von Sachverständigen zum Ergebnis, dass die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren. Die erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes in Form der Erweiterung des Kerngebietes begegnet keinen Bedenken. Zwar wird den Nachbarn im Kerngebiet ein Immissionsschutz bezüglich Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken, verliehen. Zu den in diesem Zusammenhang behaupteten schädlichen Einwirkungen durch die Beleuchtung des Gebäudes wurde allerdings von den Sachverständigen für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass keine erheblichen Belästigungen oder nachteilige gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten sind. Die Frage einer etwaigen Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Verschlechterung der Verkehrssituation stellt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein subjektives Nachbarrecht dar. Die projektierten Pkw-Abstellplätze verursachen keine Immissionen, die über das für diese Widmungskategorie übliche Ausmaß hinausgehen. Die übrigen vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn waren als nicht zulässig zu qualifizieren.