Veranstaltungsverbot der Bezirkshauptmannschaft
BEZIRK VÖCKLABRUCK. Auf Grundlage des Epidemiegesetzes untersagt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck per Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen.

Die Verordnung - sie gilt seit 11. März, 8 Uhr, bis 2. April, 12 Uhr - verbietet Veranstaltungen, bei der im Freien mehr als 500 Personen und in geschlossenen Räumen mehr als 100 Personen zusammenkommen.
Das Verbot gilt „für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (zum Beispiel Schulausflüge), im hochschulischen Bereich, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen“, heißt es in der Verordnung.
Ausnahmen
Ausnahmen gibt es zum Beispiel für die Zusammenkünfte der allgemeinen Vertretungskörper, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Exekutive, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und im Zusammenhang mit der Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Letzteres betrifft zum Beispiel den Lebensmittelhandel, Einkaufszentren und gastronomische Betriebe, die hauptsächlich zur Verabreichung von Speisen zugelassen sind.
Strafen
In der Verordnung werden auch Strafbestimmungen für die Nichteinhaltung vorgesehen: Es wird entweder eine Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro oder - falls dies nicht geleistet werden kann - mit einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen geahndet.


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