Familienbonus über die Arbeitnehmerveranlagung holen
VÖCKLABRUCK. Der Jahresbeginn ist für viele Arbeitnehmer die Zeit, in der sie ihre Arbeitnehmerveranlagung machen. ÖAAB Bezirksobfrau Manuela Gschwandtner informiert, dass sich „ab 2020 steuerzahlende Eltern den Familienbonus in der Höhe von bis zu 1.500 Euro pro Kind erstmals über die Arbeitnehmerveranlagung zurückholen können.“
Das gelte für die, die den Steuerabsetzbetrag nicht schon 2019 monatlich über die Gehaltsabrechnung beim Arbeitgeber bezogen haben. Gschwandtner fügt hinzu: „Für den Weg über die Lohn- und Gehaltsabrechnung muss man das Formular E30 beim Arbeitgeber abgeben.“ Wenn man den Familienbonus nachträglich über den sogenannten Steuerausgleich geltend machen möchte, benötigt man dazu das Zusatzformular „L 1k“. Manuela Gschwandtner weist auf ein wichtiges Detail hin: „Auch, wenn der Familienbonus bereits über den Gehaltsweg berücksichtigt worden ist, ist er bei der Arbeitnehmerveranlagung auf der Beilage „L 1k“ unbedingt anzukreuzen.“ Wer das übersieht, dem würden Nachzahlungen drohen.
Forderung des ÖAAB erfüllt
Die ÖAAB Obfrau informiert weiters, dass im Fall von im Jahr 2019 geänderten Familienverhältnissen, zum Beispiel aufgrund einer Trennung, die Beilage „L 1k-bF“ verwendet werden muss. Diese ist auch bei getrennt lebenden Eltern, die von der Möglichkeit einer 90 zu 10 Prozent-Aufteilung Gebrauch machen möchten, zu verwenden. „Mit dem Familienbonus, der von der neuen Regierung auf 1.750 Euro pro Kind erhöht wird, wurde eine langjährige ÖAAB-Forderung erfüllt. Er ist ein familienpolitischer Meilenstein und eine verdiente Wertschätzung für die wertvollen Leistungen der Familien in der Gesellschaft“, sagt ÖAAB Bezirksgeschäftsführer Christian Mader und ergänzt: „Bei Detailfragen zum Familienbonus, etwa den Aufteilungsmöglichkeiten, steht das Team des ÖAAB Oberösterreich gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Familienbonus und eine Berechnungsmöglichkeit der eigenen Entlastung findet man online auf www.familienbonusplus.at
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