Krank im Urlaub
YBBSTAL. Brechdurchfall in Griechenland, Sonnenstich in der Türkei oder Fahrradunfall in Deutschland. Wer im Urlaub einen Arzt braucht, muss gelegentlich tief in die Geldtasche greifen. Laut einer Aussendung der AK Niederösterreich schützt die E-Card im Urlaub nicht immer vor hohen Arztkosten.

„Die E-Card gilt nur bei Ärzten und in Krankenhäusern, die auch einen Kassenvertrag haben“, warnt AK-Sozialrechtsexperte Josef Fraunbaum und rät, sich vor Reiseantritt Gedanken über die Krankenversicherung zu machen und im Zweifelsfall eine Reiseversicherung abzuschließen. Wer bei einem Privatarzt im Ausland landet, muss wie in Österreich die Rechnung selber zahlen und bekommt einen oft geringen Teil zurück.
E-Card gilt nicht überall
Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite der E-Card gilt nur bei Vertragspartnern der Krankenkasse in der EU, in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und in der Schweiz. Seit letztem Sommer auch in Bosnien-Herzegowina, Serbien und in Montenegro. „In den letztgenannten Ländern müssen Sie die Karte vor einer Behandlung beim zuständigen Sozialversicherungsträger vorlegen und sich einen ortsüblichen Behandlungsschein holen“, erklärt AK-Sozialrechtsexperte Fraunbaum. In der Türkei gilt die E-Card nicht. Dort ist ein Betreuungsschein notwendig, der beim Dienstgeber oder bei der Gebietskrankenkasse erhältlich ist. Dieser muss gegen einen örtlichen Krankenschein getauscht werden.
Bargeld statt E-Card
In Ländern, in denen die E-Card nicht gilt, muss die Arztrechnung vorerst selbst bezahlt werden. Die heimische Krankenversicherung ersetzt dann gegen Vorlage der Rechnung bis zu 80 Prozent der Kosten, die bei einer vergleichbaren Behandlung zu Hause entstanden wären. „Erkundigen Sie sich, ob Sie über ihre Kreditkarte oder ihren Automobilclub unfall- und krankenversichert sind“, rät der AK-Sozialrechtsexperte, „wer auf Nummer Sicher gehen will, kann eine private Reiseversicherung für den Urlaub abschließen.“
AK-Tipp: Wenn für eine Behandlung im Ausland bezahlt werden muss
Eine Rechnung mit detaillierter Auflistung der erbrachten Leistungen (z.B. Injektion, Wunde nähen…) und Medikamente, Name und Anschrift des Behandlers und Angabe von Steuern und Abgaben verlangen. Je ausführlicher, desto mehr kann die Krankenkasse zurückerstatten. Die Rechnung, auf Deutsch oder Englisch ausgestellt, kann dann samt Zahlungsbeleg eingereicht werden.


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