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NÖ. Verstöße im Zusammenhang mit den speziellen Veranstaltungsauflagen wegen des Coronaviruses können Geldstrafen nach sich ziehen. Basis dafür sind die Paragrafen 39 und 40 im Epidemiegesetz. Teurer kann es etwa bei einer Versäumnis gegenüber Anzeige- und Meldeverpflichtungen werden. Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 Euro sind möglich. Bei Nichtbezahlung drohen bis zu sechs Wochen Haft.

Veranstaltungen betreffen die Fürsorgepflicht und somit den Paragraph 40. Foto: r.classen/Shutterstock.com

Auch das Nichteinhalten von Geboten beziehungsweise Verboten gemäß Epidemiegesetz wird bestraft, also etwa wenn eine Veranstaltung abgehalten wird, obwohl diese aufgrund der Teilnehmerzahl untersagt ist. Im Paragraph 39 heißt es: „Wer den in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ Der Paragraph 40 beinhaltet die Fürsorgepflicht – das betrifft die Veranstaltungen - und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro,, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Hier ist in erster Linie an fahrlässige Gemeingefährdung zu denken, wenn sich Personen bei untersagten Veranstaltungen anstecken.

Keine Kommunion, kein Weihwasser

Davon abgesehen empfiehlt die Diözese, die Mund- und Kelchkommunion auszusetzen. Der Gebrauch von Weihwasser soll ebenfalls eingeschränkt werden. 

Beerdigungen, Hochzeiten und Taufen nur im engsten Familienkreis

Beerdigungen können nur im engeren Kreis der Familie stattfinden. Das Requiem für die Verstorbenen soll zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Hochzeiten und Taufen im kleinen Kreis sind möglich, wobei auch hier die staatlichen Regelungen (max. 100 Personen) zu beachten sind.


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