Kündigungsrecht des Wohnungsmieters bei befristeten Mietverträgen
Mietverträge können unbefristet oder befristet (z.B. für drei Jahre) abgeschlossen werden. Bei befristeten Verträgen ist man grundsätzlich für die Dauer der Befristung an den Vertrag gebunden.
Ein gesetzliches, vorzeitiges Kündigungsrecht gibt es nur in bestimmten Fällen, nämlich bei Mietverträgen in mehrgeschossigen Bauten. Aber auch in diesem Fall haben Mieter/-innen erst nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten ein gesetzliches Auflösungsrecht.
Bei Mietwohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern ist beispielsweise das gesetzliche Kündigungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere in solchen Fällen sollten Sie sich als Mieter/-in unbedingt im Mietvertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht vereinbaren.
TIPP: Vereinbaren Sie schriftlich eine sogenannte Ausstiegsklausel, z.B. mit dem Wortlaut „der Mieter / die Mieterin ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich aufzukündigen“.
Weitere Informationen finden Sie unter www.ooe.konsumentenschutz.at.
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