Zusendung unbestellter Waren – muss ich bezahlen?
Viele Konsumentinnen und Konsumenten informieren sich im Internet über Nahrungsergänzungsmittel. In den letzten Tagen schilderten uns Betroffene, dass sie nach dem Besuch auf verschiedenen Homepages plötzlich Tabletten geliefert erhielten, samt einer Rechnung mit der Aufforderung diese zu bezahlen. Kann die Zahlung von der Firma verlangt werden?
Ein Unternehmen kann eine Bezahlung verlangen, wenn ein rechtsgültiger Vertrag vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein Angebot des einen Vertragspartners vom anderen Vertragspartner zu einem gewissen Preis angenommen wird. Die Präsentation von Waren bzw. Dienstleistungen auf Internetseiten ist meist kein Angebot im rechtlichen Sinn. Sondern die Benützer sind eingeladen, ein Angebot an den Betreiber der Seite zu stellen. Dies kann durch das Ausfüllen von Formularen geschehen oder aber auch durch eine Mail an das Unternehmen. Erst wenn dieses Angebot bestätigt (angenommen) ist ein Vertrag gegeben.
Das Surfen auf Internetseiten bzw. das Sammeln von Informationen stellt sicher kein Angebot dar. Immer wieder hinterlassen Konsumentinnen und Konsumenten ihre Kontaktdaten um etwa über Neuerungen informiert zu werden. Unternehmen nutzen diese Adressen aber auch dazu, um unbestellt Waren zuzusenden und deren Bezahlung zu verlangen. Eine solche Forderung muss nicht beglichen werden, denn es gibt keinen Rechtsgrund für diese Zahlung.
Die nicht bestellten, aber erhaltenen Waren müssen nicht aufbewahrt werden. Sie können benützt, verbraucht oder aber auch weggeworfen werden.
Tipp: Wenn Sie im Internet Informationen suchen, geben Sie keinesfalls Postadressen oder persönlichen Daten (vor allem keine Bank- und Kreditkarten) bekannt. Wenn Sie sich eine eigene Mailadresse nur für die Anmeldung bei Firmen einrichten, bleibt Ihre persönliche Mailadresse weitgehend von unerwünschter Werbung verschont.
Weitere Informationen finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.
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