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OGH kippt mehrere Klauseln in der privaten Unfallversicherung

Da sich Versicherungen oft auf vereinbarte Vertragsbedingungen berufen, ist es der AK Oberösterreich ein besonderes Anliegen, gegen unfaire Klauseln vorzugehen. Sie hat daher den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Unterlassungsklage gegen 13 Klauseln der Merkur Versicherung AG beauftragt. Der Oberste Gerichtshof hat 12 dieser Klauseln für gesetzwidrig erkannt. Der Großteil davon betrifft die private Unfallversicherung.

AK-Konsumentenberater Mag. Rainer Fasoli
AK-Konsumentenberater Mag. Rainer Fasoli

Für gesetzwidrig erkannte der OGH eine Klausel, wonach sich die Versicherungssummen in der Unfallversicherung ab dem auf die Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Versicherungsjahr um 30 Prozent reduzieren. Das Einziehen einer willkürlichen Altersgrenze in Versicherungsbedingungen, die eine erhebliche Reduktion der Versicherungssumme bewirkt, ist unzulässig. Konsumenten/-innen müssen mit dieser überraschenden und evident nachteiligen Klausel nicht rechnen.

Die Klausel führte z.B. bei einer 77-jährigen Pensionistin aus Linz zur Kürzung der Invaliditätsleistung nach einem Unfall von 7.664 Euro auf 5.365 Euro.

Ebenfalls unzulässig ist laut OGH eine branchenübliche Klausel, die vorsieht, dass bei Unfällen ab Vollendung des 75. Lebensjahres für eine unfallbedingt verbliebene dauernde Invalidität anstelle der Kapitalleistung eine Rente ausbezahlt wird. Die Bestimmung weicht von den Erwartungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers erheblich ab. Dieser rechnet nicht damit, dass von einer in der Polizze konkret vereinbarten Kapitalleistung in den Allgemeinen Bedingungen – allein aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze – abgegangen wird. Der Versicherungsnehmer, der jahrelang Prämien einbezahlt hat, erhält nun nicht die erwartete Kapitalleistung, sondern bloß eine Rente bis zum Eintritt des Todes, wodurch vom vereinbarten Leistungsumfang überraschend abgewichen wird.

Diese Klausel führte bei der Pensionistin aus Linz dazu, dass sie die gekürzte Leistung von 5.365 Euro nicht als Kapital sondern als monatliche Rente von 41 Euro erhalten sollte. Der wegen des Unfalls erforderliche Wohnungsumbau wäre damit nicht möglich gewesen. 

Betroffene Konsumenten/-innen können jetzt die Nachzahlung von 30 Prozent bzw. eine Kapitalleistung statt Rente verlangen.

Das Urteil im Volltext und weitere Infos dazu finden Sie auf www.ooe.konsumentenschutz.at

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