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Die Vorweihnachtszeit ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Transportunternehmen eine große Herausforderung. Oftmals sind die Konsumentinnen und Konsumenten die Leidtragenden. In den letzten Wochen wenden sich vermehrt Betroffene an den Konsumentenschutz der AK OÖ, weil Sie bei Online-Händlern bestellte Ware nicht geliefert bekommen.

AK-Konsumentenberater Lukas Schickmaier
AK-Konsumentenberater Lukas Schickmaier

Empfänger/-innen müssen die Lieferung in Händen halten, damit sie in ihren Besitz übergeht. Geht das Paket verloren, trägt das Unternehmen das Risiko. Sie können von diesem die erneute Lieferung verlangen. Bei Verlust des Pakets müssen nicht Sie sich auf die Suche machen.

Kommt bestellte Ware nicht an, können Konsumenten/-innen die Erfüllung des Vertrages verlangen, indem sie dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist setzen und gleichzeitig für den Fall der Nichterfüllung innerhalb dieser Frist den Rücktritt erklären. Ist diese Frist ergebnislos verstrichen, müssen Konsumenten/-innen die spätere Erfüllung nicht mehr akzeptieren, sondern sie können den bereits bezahlten Kaufpreis zurückverlangen.

Wie lange eine „angemessene Nachfrist“ sein soll ist gesetzlich nicht geregelt. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und soll dem Unternehmen eine reale Chance zur Nachholung der Leistung geben. Oft wird eine Nachfrist von zwei Wochen ausreichend sein.

Aus Beweisgründen sollte der Rücktritt wegen Verzug per Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt werden. Kopie des Einschreibens, Einschreibezettel und Rückschein unbedingt aufheben.

Einen Musterbrief dazu und weitere Infos finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at.

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