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Mit 1.1.2022 tritt das neue Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) in Kraft, mit welchem der Großteil der Warenkauf-Richtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie ins österreichische Recht umgesetzt wird.

AK-Konsumentenberaterin Mag. Doris Wahl
AK-Konsumentenberaterin Mag. Doris Wahl

Neu ist, dass das Unternehmen für Waren mit digitalen Elementen (z.B. Laptop mit Betriebssystem) und für digitale Leistungen (z.B. Streamingdienste), eine Aktualisierungspflicht trifft. Es hat demnach auch jene Updates zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, damit die von ihm erbrachten Leistungen auch künftig dem Vertrag entsprechen. Diese nachträgliche Leistungspflicht besteht bei fortlaufenden Verträgen für die gesamte Vertragslaufzeit, bei Waren mit digitalen Elementen für mindestens zwei Jahre.

Wird die digitale Leistung dagegen einzeln bereitgestellt (z.B. ein E-Book mit unbefristetem Nutzungsrecht) so sind Updates während einer vernünftigerweise erwartbaren Zeitspanne zur Verfügung zu stellen. Konsumenten/-innen müssen über diese Updates und auch die Folgen des Nicht-Installierens innerhalb angemessener Frist vom Unternehmen informiert werden. Unterbleibt die Aktualisierung dann durch den/die Verbraucher/-in, so kann dies dazu führen, dass das Unternehmen nicht für dadurch entstandene Mängel haftet.

Neu ist bei Waren mit digitalen Elementen auch, dass das Unternehmen auch für fehlerhafte Anleitungen haftet, die nicht von ihm sondern vom Anbieter der digitalen Leistung mitgeliefert werden. Bei digitalen Leistungen ist außerdem ein Kundendienst bereitzustellen.

Die Vermutungsfrist für das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe (bei Waren) bzw. Bereitstellung (bei digitalen Leistungen) wird von einem halben Jahr auf ein ganzes Jahr verlängert. Innerhalb des ersten Jahres muss das Unternehmen beweisen, dass er eine fehlerfreie Leistung übergeben bzw. bereitgestellt hat. Handelt es sich um fortlaufende digitale Leistungen, so trifft ihn die Beweislast während des gesamten Bereitstellungszeitraums. Achtung: Für Verbraucherverträge, die nicht in den Anwendungsbereich des VGG fallen, beträgt die Vermutungsfrist weiterhin sechs Monate.

Die Gewährleistungsfristen (Haftungsfrist) bleiben mit zwei Jahren für Waren gleich. Werden digitale Leistungen fortlaufend bereitgestellt, besteht diese Frist den gesamten Bereitstellungszeitraum. Bei Waren mit digitalen Elementen mindestens aber zwei Jahre ab Übergabe bzw. Bereitstellung. Neu ist, dass ab Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls eingeklagt werden muss.

Eine wesentliche Änderung gilt für ab 1.1.2022 abgeschlossene Verträge, wenn das Unternehmen mit seiner Leistung in Verzug gerät. Um aus diesen Verträgen auszusteigen, sind künftig zwei gesonderte Erklärungen erforderlich – die Aufforderung zur Leistung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist und eine Rücktritterklärung.

Weitere Infos finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at

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