Wenn der Hausbau geschafft ist, will man so schnell wie möglich im eigenen Heim wohnen. Wichtig ist aber vor der Benützung, der Baubehörde die Baufertigstellung zu melden.
Die Regelung darüber, wann und wo die Fertigstellung eines Bauvorhabens zu melden ist, variiert von Bundesland zu Bundesland. Der Bauherr muss laut oberösterreichischem Baurecht die Fertigstellung von Wohngebäuden mit höchstens drei Wohnungen und Nebengebäuden schriftlich der Baubehörde (Bürgermeister oder Magistrat) mitteilen. Es ist auch möglich, dass sich eine Baufertigstellung auf einzelne selbstständig benützbare Gebäudeteile bezieht.
Versicherungstechnisch relevant
Mit der Baufertigstellungsanzeige übernimmt der Bauherr der Baubehörde gegenüber die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens. Die zivilrechtliche Haftung des Bauführers gegenüber dem Bauherrn bleibt weiter bestehen.
Frist von acht Wochen
Acht Wochen nachdem die Fertigstellungsanzeige eingebracht worden ist, darf das Gebäude benützt werden. Die Baubehörde kann schon vorher schriftlich mitteilen, dass sie gegen die Benützung keine Einwände erhebt. Liegen bewilligungspflichtige Planabweichungen oder Mängel vor, die die ordnungsgemäße Benützung verhindern, kann die Baubehörde die Benützung binnen acht Wochen untersagen.
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