Seit 1. Jänner setzt sich die Pendlerförderung aus einem Freibetrag und einer Direktzahlung zusammen. Die neuen Bestimmungen kommen dabei zusätzlich zu den bereits bestehenden Begünstigungen zur Anwendung.
Der Freibetrag wird wie gehabt nach Entfernungskategorien bemessen und entspricht auch den Werten der „großen“ und „kleinen“ Pendlerpauschale. Wie hoch die Direktzahlung ist, ergibt sich aus der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte. Für jeden Kilometer der einfachen Entfernung erhält man zwei Euro pro Jahr. Der Betrag ergibt sich unabhängig von der Zumutbarkeit öffentlicher Massenverkehrsmittel.
Teilzeitkräfte
Bisher konnten Teilzeitkräfte keine Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Seit Jänner können nun auch Beschäftigt, die weniger als elf Tage im Monat in die Arbeit pendeln eine Förderung bekommen. Teilzeitbeschäftigte, die an nur einem Tag pro Woche oder mindestens an vier Tagen im Kalendermonat zu ihrer Arbeitsstätte fahren, haben einen Anspruch auf ein Drittel der Pendlerpauschale. Wird die Strecke von der Wohnung bis zur Arbeit an acht bis zehn Tagen zurückgelegt, stehen zwei Drittel zu, für Fahrten an mindestens elf Tagen im Kalendermonat berechtigen zur vollen Pendlerpauschale.
Wenigverdiener
Für Pendler, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen, gibt es den Pendlerzuschlag. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann man den Pendlerzuschlag als Steuergutschrift geltend machen. Dieser wird von 141 Euro auf 290 Euro erhöht.
Jobticket für alle
Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale haben, ist es mit der neuen Regelung auch möglich ein steuerfreies Jobticket zu erhalten. Falls der Arbeitgeber bereit ist, dem Arbeitnehmer eine Netzkarte für den öffentlichen Verkehr bereit zu stellen, hat der Arbeitnehmer keinen Sachbezug zu versteuern.
Die Änderungen der Pendlerpauschale basieren auf der Regierungsvorlage vom Dezember. Diese wird im heurigen Jahr im Parlament behandelt, soll allerdings rückwirkend ab 1. Jänner gelten.