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Landesverwaltungsgericht entschied: kein Waldfriedhof in Schlüßlberg

Gertrude Paltinger, BSc, 13.02.2025 10:30

SCHLÜSSLBERG. Aus dem geplanten Waldfriedhof in der Ortschaft Buchet in Schlüßlberg wird nichts, zumindest vorerst nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Umwidmung nicht genehmigt wird.

Im Wald in Schlüßlberg darf kein Waldfriedhof errrichtet werden. (Foto: Symbolbild: Piotr Krzeslak/stock.adobe.com)

In Buchet, rund drei Kilometer Luftlinie vom Ortszentrum von Schlüßlberg entfernt, wollten die Gemeinde und Grundbesitzer Augustin Spiegelfeld einen Waldfriedhof anlegen. Es wäre der erste Friedhof in der Gemeinde gewesen. Der Grundsatzbeschluss für eine entsprechende Sonderwidmung des Grundstückes fand auch Zustimmung im Gemeinderat.

Die Abteilung Raumordnung des Landes hat ihre Zustimmung zur Flächenwidmungsplan-Änderung allerdings versagt, weil ein Widerspruch zu gesetzlichen Raumordnungszielen bestehen würde. Gegen diesen Bescheid wiederum erhob die Gemeinde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht.

Nun hat dieses entschieden. Die Beschwerde der Marktgemeinde Schlüßlberg wurde abgewiesen, die Sonderwidmung kann nicht erfolgen.

Fußläufig und mit Öffis erreichbar

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob der Standort für einen Waldfriedhof geeignet ist. Die Zulässigkeit von Waldfriedhöfen an sich war kein Thema, auch das gesellschaftliche Bedürfnis nach dieser Bestattungsform wurde nicht behandelt.

Der Standort, rund 100 Höhenmeter über dem Ortszentrum, sei zu dezentral, die nächstgelegene Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels rund 4,5 Kilometer entfernt.

„Die pauschale Annahme, dass eine fußläufige Erreichbarkeit aus dem Gemeindegebiet oder eine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erforderlich sei, würde unter anderem den Ausschluss von Personen von der Nutzung bewirken“, heißt es der Information des Landesverwaltungsgerichts in Linz.

Ob die Gemeinde gegen das Urteil in Revision gehen wird, steht noch nicht fest.

Beim geplanten Waldfriedhof wären Grablichter und Grabschmuck nicht erlaubt gewesen, der Wald wäre in seinem ursprünglichen Zustand verblieben. Die Asche von Verstorbenen hätte in biologisch abbaubaren Urnen beigesetzt werden sollen.


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