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Sozialhilfe neu kommt statt Mindestsicherung

Anna Stadler, 15.10.2019 17:42

OÖ/LINZ. Mit 1. Jänner 2020 wird die neue Sozialhilfe in Kraft treten und die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ablösen – mit einigen Änderungen unter anderem bei der Höhe.

Mit 1. Jänner 2020 kommt sie: die Sozialhilfe neu. Foto: Wodicka
Mit 1. Jänner 2020 kommt sie: die Sozialhilfe neu. Foto: Wodicka

2011 löste die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) die Sozialhilfe ab. Mit 2019 wird die Sozialhilfe wiedereingeführt. Im Frühjahr 2019 wurde das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auf Bundesebene verabschiedet. Die Länder wurden verpflichtet, ein Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020, zu erarbeiten. Dieses wurde in der Oktober-Landtagssitzung beschlossen. Auch wenn sich das neue Gesetz am bisherigen Mindestsicherungsgesetz orientiert, gibt es einige Unterschiede.

Prozent statt Euro

Bisher erhielt eine alleinstehende Person in Oberösterreich rund 921 Euro pro Monat. Mit dem neuen Sozialhilfegesetz liegt der neue Richtsatz bei 885 Euro pro Monat. Wurden bisher die Beträge in Euro angegeben, so geschieht dies nun in Prozent vom Richtsatz. So bekommen zwei volljährige Bezieher im gleichen Haushalt je 70 Prozent des Richtsatzes. Familien bekommen ab dem dritten Kind nur mehr 44 statt bisher 216 Euro pro Kind. Menschen mit Beeinträchtigung steht ein Bonus in Höhe von 18 Prozent des Richtsatzes zu. Gedeckelt ist die Geldleistung bei 175 Prozent pro Haushalt.

Durfte bisher das eigene Vermögen 4.427,40 Euro (Wert 2019) nicht übersteigen, um anspruchsberechtigt zu sein, hat sich dieser Wert nun auf 600 Prozent (rund 5.310 Euro) erhöht.

Auch wird die Sozialhilfe maximal für 12 Monate gewährt, danach ist ein neuer Antrag zu stellen.

Neu ist auch der sogenannte Arbeitsqualifizierungsbonus von 310 Euro: Ist eine Person nicht am Arbeitsmarkt vermittelbar erhält sie nur 575 Euro als Geldleistung. 310 Euro werden als Sachleistung in Form von Qualifizierungsmaßnahmen vergeben.

Arbeitswilligkeit als Voraussetzung bleibt

Nicht geändert hat sich, dass die Sozialhilfe ebenso wie die BMS nur bei Arbeitswilligkeit ausgezahlt wird – das heißt, Bezieher müssen sich um einen Arbeitsplatz bemühen.

Auch Sanktionen bei Fehlverhalten gibt es nach wie vor.


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