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Sicherheitsausschuss beschließt Kompetenzerweiterung des Linzer Ordnungsdienstes

Jürgen Affenzeller, 03.12.2020 11:48

LINZ. Im Linzer Sicherheitsausschuss wurde die Kompetenzerweiterung des Linzer Ordnungsdienstes auf Kurs gebracht. Dazu zählen ein Wegweisungsrecht und Anzeigen bei unzumutbaren Belästigungen Anderer.

Eine deutliche Mehrheit für die Kompetenzen-Erweiterung des Linzer Ordnungsdienstes im Linzer Gemeinderat am 10. Dezember zeichnet sich ab. (Foto: Stadt Linz / Mayr)

Per Umlaufbeschluss hat der Linzer Sicherheitsausschuss eine Kompetenzerweiterung für den Linzer Ordnungsdienst (OSL) mehrheitlich beschlossen, informiert Sicherheitsstadtrat und Ausschussvorsitzender Michael Raml: „Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Sauberkeit und Ordnung in unserer Stadt, vor allem in unseren Parks“, zeigt sich Raml zufrieden. „Künftig sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Abwehr von Belästigungen und zur Sicherung des Gemeingebrauchs befugt. Das bedeutet, dass die OSL-Mitarbeiter etwa Menschen eines öffentlichen Ortes verweisen können, wenn sie Andere in unzumutbarer Weise belästigen oder beim Zugang von öffentlichen Einrichtungen behindern. Auch Anzeigen sind möglich“, erklärt der Sicherheitsstadtrat.  

Grüne gegen Kompetenzerweiterung

Eine deutliche Mehrheit im Gemeinderat am 10. Dezember zeichnet sich ab, nur die Grünen stimmten im Ausschuss gegen die Kompetenzerweiterung.

Der Wortlaut des § 2 Oö. Polizeistrafgesetz – Abwehr von Belästigungen und Sicherung des Gemeingebrauchs:

„(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Aufsichtsorgane nach § 1b können Personen anweisen, folgendes Verhalten einzustellen oder, wenn dies nicht zweckmäßig ist, den öffentlichen Ort unverzüglich zu verlassen:

Wenn diese Personen andere Personen an öffentlichen Orten

  • in unzumutbarer Weise belästigen, oder
  • beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen behindern, oder
  • beim widmungsgemäßen Gebrauch von öffentlichen Einrichtungen einschließlich solcher des öffentlichen Personennahverkehrs unzumutbar beeinträchtigen.

(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die eine Anweisung gemäß Abs. 1 trotz Abmahnung nicht befolgen, durch unmittelbare Zwangsanwendung vom Ort des Geschehens wegweisen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Person vorzugehen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung bzw. Abmahnung nicht fähig sind, entfallen diese Voraussetzungen vor einer solchen Wegweisung. Wer sich dieser Wegweisung widersetzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“


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