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NEUFELDEN. Mit Anfang des Jahres 2017 tritt ein neues Erbrecht in Kraft, bei dem kein Stein auf dem anderen bleibt - egal ob Errichtung eines Testaments, Erbrecht von Lebensgefährten oder die Aufhebung letztwilliger Verfügungen bei einer Scheidung. Notarsubstitut Clemens Ettmayer vom Notariat Kiesenhofer in Neufelden informiert über die wichtigsten Änderungen.
 

Ein Testament garantiert, dass der letzte Wille auch tatsächlich Beachtung findet. Foto: Wodicka
Ein Testament garantiert, dass der letzte Wille auch tatsächlich Beachtung findet. Foto: Wodicka

Grundsätzlich ist eine steigende Tendenz bei der Errichtung von letztwilligen Anordnungen erkennbar. „Während vor etwa 20 Jahren lediglich jeder fünften Verlassenschaft eine letztwillige Anordnung zu Grunde lag, ist dies nun bereits bei jeder Dritten der Fall“, weiß Clemens Ettmayer. Im Notariat Kiesenhofer etwa stieg die Anzahl an errichteten Testamenten um rund 40 Prozent. „Das bedeutet jedoch nicht, dass tatsächlich nicht mehr Testamente vorhanden sind. Doch werden diese leider oftmals nicht gefunden oder verschwinden nach Eintritt des Todesfalls.“ Durch eine Registrierung im zentralen Testamentsregister des österreichischen Notariats kann dieses Risiko ausgeschlossen werden.

Aufhebung von Testamenten bei Scheidung  oder Trennung

Was ändert sich nun 2017? Die bisherige Rechtslage sorgte oft für böse Überraschungen: Wurde ein Testament nicht ausdrücklich widerrufen, war die letztwillige Verfügung trotz Scheidung bzw. Trennung unter Umständen noch aufrecht. Mit der Reform wird ein stillschweigender Widerruf der letztwilligen Verfügung vermutet.

Berücksichtigung von Lebensgefährten im Erbrecht

Lebensgefährten stehen, so sie nicht letztwillig bedacht wurden, keine Erbanspüche zu. Die Reform bringt hier eine wesentliche Änderung. Sofern ein Lebensgefährte mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren (vor dessen Tod) im gemeinsamen Haushalt lebte, hat dieser ein befristetes Recht in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen. Darüber hinaus besteht nunmehr auch für den Lebensgefährten die Möglichkeit zu erben, wenn kein gesetzlicher Erbe zum Zug kommt.

Das Pflegevermächtnis

Das Gesetz normiert künftig einen erbrechtlichen Anspruch für nahe Angehörige, aber auch Lebensgefährten, die mindestens sechs Monate (mehr als 20 Stunden im Monat) den Verstorbenen gepflegt haben. Dieses gesetzliche Vermächtnis gebührt der pflegenden Person jedoch nicht, wenn ihr zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt wurde.

Das erweiterte Ehegattenerbrecht

Die Stellung des Ehegatten in der gesetzlichen Erbfolge wird künftig verbessert. Weiterhin erbt der Ehegatte für den Fall, dass kein Testament vorliegt und Kinder vorhanden sind, ein Drittel des Nachlasses. Neben Eltern erbt der Ehegatte künftig zwei Drittel, in allen anderen Fällen erbt er alleine. „Sind also keine Nachkommen vorhanden und die Eltern des Verstorbenen bereits vorverstorben, so ist der Ehegatte alleine zum Erben berufen. Bisher waren in diesem Fall die Geschwister des Verstorbenen berechtigt“, erklärt Clemens Ettmayer.

Das fremdhändiges Testament

Die Änderung der Formvorschriften betrifft jene Testamente, die nicht eigenhändig geschrieben werden, beispielsweise wenn eine dritte Person dieses niederschreibt oder die letztwillige Verfügung am Computer verfasst wird. Bisher genügte es, wenn der Testierende am Ende unterschrieb. Nunmehr muss der Testierende eine eigenhändige Bekräftigung beifügen, dass die letztwillige Verfügung seinem letzten Willen entspricht (beispielsweise „mein letzter Wille“).

Darüber hinaus muss nunmehr die Identität der drei Zeugen aus der Urkunde hervorgehen. Der Zusatz „als Zeuge“ zur Unterschrift der Testamentszeugen muss künftig eigenhändig von diesen geschrieben werden.

Ettmayer rät allen, zur Errichtung eines Testaments, „dieses gewährleistet, dass der letzte Wille eines Jeden Beachtung findet und trägt überdies erheblich zum Rechtsfrieden bei.“

Erbrechts-Information für Unternehmer

Die weitreichenden Änderungen im Erbrecht gelten auch für Unternehmer. Bei einer Veranstaltung der Rohrbacher Wirtschaftskammer am 29. September erfahren Interessiere mehr über die wichtigsten Neuerungen, welche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Außerdem erklären die Experten, was Erben beachten müssen. Die Informationsveranstaltung findet von 16 bis 18 Uhr in der WK-Bezirksstelle statt. Anmeldung unter Tel. 05-7000-7053.


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