Madeleine McCann-Verdächtiger kommt frei: Unbekannte Frau bezahlt Geldstrafe
DEUTSCHLAND. Der Hauptverdächtige im Fall Madeleine McCann, Christian B., wird am 17. September 2025 aus der Haft entlassen. Grund dafür ist die Zahlung einer ausstehenden Geldstrafe in Höhe von etwa 1.400 Euro durch eine bislang unbekannte Frau.

Medienberichten zufolge ermöglicht diese Zahlung eine vorzeitige Freilassung für den Tatverdächtigen. Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich gehofft, ihn länger im Gefängnis zu halten.
Hintergrund der Geldstrafe
Der Tatverdächtige hatte eine offene Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung, die bislang nicht beglichen wurde. Die Nichtzahlung dieser Strafe hätte dazu geführt, dass er mindestens bis Ende Januar weiterhin in Haft geblieben wäre. Für die Ermittler wäre dies eine wichtige Frist gewesen, um weitere Beweise zu sammeln und Anklagen im Zusammenhang mit dem Verschwinden der damals dreijährigen Madeleine McCann zu erheben.
Flucht aus Deutschland befürchtet
Die Staatsanwaltschaft befürchtet, dass Christian B. die Freilassung nutzt, um Deutschland zu verlassen – möglicherweise in ein Land ohne Auslieferungsabkommen. Dies könnte eine Rückführung für einen Prozess erheblich erschweren. Zudem soll er in der Vergangenheit bereits mehrere Schönheitsoperationen gehabt haben, um sein Aussehen zu verändern. Auch deshalb ist es nicht unwahrscheinlich, dass er weiter sein Aussehen verändern könnte.
Neue Suchaktionen und Spurenfunde
Vor kurzem fand eine dreitägige Suchaktion in der Nähe von Christian B. ehemaligem Unterschlupf an der Algarve statt. Dabei wurden unter anderem Kleidungsstücke und Tierknochen entdeckt, jedoch keine direkten Spuren, die das Verschwinden rund um Madeleine McCann aufklären könnten. Bei der Durchsuchung wurde außerdem eine Waffe entdeckt.
Bislang kein eindeutiger Beweis
Christian B. ist bislang der Hauptverdächtige im Fall Madeleine McCann. Trotz zahlreicher Ermittlungen konnte bislang kein eindeutiger Beweis gefunden werden, der Brückner direkt mit dem Verschwinden oder Tod des Kindes in Verbindung bringt. Es gilt die Unschuldsvermutung.
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