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Tips Logo Online Redaktion, 30.01.2021 11:55

OÖ/NÖ. Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen.

Grundsätzlich gilt, dass der Lehrberechtigte seinen ehemaligen Lehrling mindestens noch drei Monate weiter beschäftigen muss. Foto: Dubo/shutterstock.com

Grundsätzlich gilt, dass der Lehrberechtigte seinen ehemaligen Lehrling mindestens noch drei Monate weiter beschäftigen muss. Der Lehrling kann hingegen sofort den Arbeitsplatz wechseln – falls er oder sie das will. Die Weiterbeschäftigungszeit beginnt also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit – unabhängig davon, ob die Lehrabschlussprüfung bereits abgelegt wurde oder nicht beziehungsweise die Prüfung positiv oder negativ absolviert wurde.

Wenn vom Lehrling nicht die gesamte Lehrzeit im gleichen Lehrbetrieb zu­rück­ge­legt wurde, gilt folgende Regelung: Beträgt die beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegte Lehrzeit die Hälfte oder weniger als die halbe Lehrzeit, so steht dem Lehrling auch nur die halbe Weiterbeschäftigungszeit (1,5 Monate) zu. Durch Bestimmungen in den Kollektivverträgen kann die Dauer der Weiter­beschäftigungs­zeit auch mehr als drei Monate betragen.

So legen zum Beispiel die Kollektivverträge für Arbeiter im Metallgewerbe und in der Metallindustrie die Dauer der Weiterbeschäftigungspflicht mit sechs Monaten fest. In manchen Kollektiv­ver­träg­en wird auch geregelt, dass das Ende der Weiterbeschäftigungs­zeit auf den Monatsletzten zu erstrecken ist.

Ausnahme

Die Weiterbeschäftigungspflicht kann einem Lehrberechtigten erlassen werden oder die Bewilligung zu Kündigung vor Ablauf der Weiterbeschäftigungs­zeit erteilt werden, wenn erhebliche wirtschaftliche Gründe vorliegen und der Lehrberechtigte diese Erlassung bzw. Bewilligung zeitgerecht beantragt hat.


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