Geld zurück vom Finanzamt: ÖAAB-Steuertipps für die Arbeitnehmer-Veranlagung
BEZIRK PERG. ÖAAB-Bezirksobmann Max Oberleitner berät seit dem Jahr 2000 Arbeitnehmer und die breite Bevölkerung bei ihrer Arbeitnehmer-Veranlagung und hilft mit konkreten Steuertipps seit über 20 Jahren ehrenamtlich beim Steuersparen.
Oberleitner fasst Wissenswertes rund um die Arbeitnehmerveranlagung zusammen:
Steuerfreies Basiseinkommen
Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt im Kalenderjahr 2020 für Arbeitnehmer/innen jährlich mindestens 15.000 Euro (2019: 13.800 Euro) und für Selbständige 11.000 Euro.Vom steuerfreien Basiseinkommen zu unterscheiden ist die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese betrug 2020 460,66 Euro monatlich. Mit 1. Jänner 2017 wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze aufgehoben. Für 2021 wurde die monatliche Geringfügigkeitsgrenze auf 475,86 Euro angehoben.
Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz
Einschränkungen bestehen, wenn stattdessen Essensbons abgegeben wurden. Essensgutscheine bleiben bis zu 8 Euro (bis 30.6.2020 4,40 Euro) pro Arbeitstag steuerfrei, Lebensmittelgutscheine in der Höhe von bis zu 2 Euro (bis 30.6.2020 1,10 Euro) pro Arbeitstag.
Pensionistenabsetzbetrag von 400 auf 600 Euro erhöht
Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionseinkünften bis 17.000 Euro jährlich beträgt er 600 Euro (bis 2019 400 Euro). Für Pensionseinkünfte zwischen 17.000 Euro und 25.000 Euro kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Zu einer Einschleifung kommt es auch dann, wenn jemand neben einer ausländischen Pension nur eine geringe inländische Pension bezieht. Bei höheren Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag - 964 Euro statt 764 Euro pro Jahr
Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn:
• die laufenden Pensionseinkünfte 19.930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
• mehr als 6 Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und das Paar nicht dauernd getrennt lebt,
• die Ehepartnerin/der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner Einkünfte von höchstens 2.200 Euro jährlich erzielt hat und
• kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19.930 Euro und 25.000 Euro auf null. Tipp! Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden (mittels Formular E 30 bei der bezugsauszahlenden Stelle beantragen), vergessen Sie nicht, diese auch bei der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) zu beantragen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.
250 Euro Kindermehrbetrag je Kind
Alleinverdienende und Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen, die wenig bzw. keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten ab der Veranlagung für das Jahr 2019 einen Kindermehrbetrag in Höhe von bis zu 250 Euro jährlich pro Kind.
Der Kindermehrbetrag steht zu, wenn:
- Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
- für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zusteht,
- die Einkommensteuer vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge weniger als 250 Euro pro Kind beträgt
Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er zusteht, wird er bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt, wenn Sie durch Ausfüllen des Punktes 5.4 im Formular L 1 bestätigt haben, dass kein Ausschlusskriterium vorliegt.
1.500 Euro Familienbonus Plus je Kind bis zum 18. Lebensjahr
125 Euro monatlich (1.500 Euro jährlich) für Kinder bis zum 18. Geburtstag bzw. 41,68 Euro monatlich nach dem 18. Geburtstag (500,16 Euro jährlich) solange für dieses Kind Familienbeihilfe zusteht. Der Familienbonus Plus kann für jedes Kind pro Jahr höchstens einmal zur Gänze berücksichtigt werden und reduziert die Einkommensteuer höchstens auf null. Der Familienbonus Plus kann unterjährig beim Arbeitgeber beantragt werden bzw. im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (siehe Seite 125).
- Für die Beantragung des Familienbonus Plus beim Arbeitgeber haben Arbeitnehmer/innen das Formular E 30 und die entsprechenden Nachweise über den Familienbeihilfenbezug bzw. die Unterhaltsleistung dem Arbeitgeber zu übermitteln, damit der Familienbonus Plus im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt und die zu zahlende Lohnsteuer monatlich reduziert wird. Bei einem Jobwechsel ist das Formular E 30 auch dem neuen Arbeitgeber zu übermitteln.
- Der Bonus kann zwischen den Elternteilen oder geschiedenen Partnern aufgeteilt werden. Es gebührt in allen Fällen nur der gemeinsame Höchstbetrag von 1.500 Euro.
Wichtig
- Wenn Sie eine Arbeitnehmerveranlagung abgeben, ist der Familienbonus Plus – auch wenn Sie ihn bereits beim Arbeitgeber beantragt haben – nochmal zu beantragen, da es sonst zu einer ungewollten Nachzahlung kommen kann.
- Selbiges gilt für den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag. Wird dieser bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht ausgefüllt (selbst wenn dieser bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde), kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages.
Negativsteuer (Steuergutschrift)
Wer ein geringes Einkommen bezieht, kann in bestimmten Fällen eine Steuergutschrift in Form einer Negativsteuer oder SV-Rückerstattung bekommen:
- So wird der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag in jedem Fall in voller Höhe erstattet.
- Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 50 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 400 Euro jährlich rückerstattet (SV-Rückerstattung). Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale sogar 500 Euro. Bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich auch die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 400 Euro.
- Besteht Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, werden 75 % der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens aber 300 Euro jährlich rückerstattet (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulagen. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung und ist mit der Einkommensteuer unter null begrenzt.
Befristete Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer
Das Pendlerpauschale wird trotz Corona bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis Ende März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt. Zusätzlich besteht die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie weiter.
Reiseaufwandsentschädigung für Sportler
Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen werden weiterhin (bis 31. März 2021) an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) steuerfrei ausbezahlt, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind.
Verlängerung von Kurzarbeit-Sonderregelungen
2021 soll für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden. Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Berechnung des „Jahressechstels“ aus, wenn es dadurch zu niedrigeren laufenden Bezügen kommt. Mit Verlängerung der Sonderregelung soll verhindert werden, dass jener Teil des Weihnachtsgeldes, der über dem (aufgrund der Kurzarbeit) niedrigeren Jahressechstel liegt, nach Tarif versteuert werden muss. So kann besser vom 6%igen Steuersatz für sonstige Bezüge profitiert werden.
Home-Office Steuerbegünstigung bis Ende 2023 befristet
Wen ArbeitgeberInnen die Mehrkosten der ArbeitnehmerInnen im Homeoffice bezahlen, so kann dies nach dem Modell der Taggelder für insgesamt maximal 100 Tage à 3 Euro (=300 Euro pro Jahr) steuerfrei erfolgen. Wenn ein Betrieb digitale Arbeitsmittel für Homeoffice sogar gänzlich zur Verfügung stellt, dann wird dies nicht als steuerpflichtiger Sachbezug gewertet. Belegmäßig nachgewiesene Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar eines auf der Grundlage einer Homeoffice Vereinbarung in der eigenen Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes, sollen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ebenfalls bis zu 300 Euro pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Diese Regelung soll auch schon zum Teil für das Jahr 2020 gelten. Im Rahmen der Festlegungen des ersten Absatzes nicht ausgeschöpfte Teilbeträge sollen zusätzlich zum allgemeinem Werbungkostenpauschale geltend gemacht werden können. Aufwendungen für digitale Arbeitsmittel, die das Pauschale übersteigen, sind auch weiterhin absetzbar. Pendlerpauschale gebührt trotz Kurzarbeit oder Homeoffice in vollem Umfang (vorläufig bis 31.3.2021).
Öffentliche Corona Zuwendungen sind steuerfrei
Für öffentliche Zuwendungen von Bund, Ländern oder Gemeinden, die aufgrund von COVID-19-bedingten finanziellen Notlagen geleistet wurden, besteht keine Steuerpflicht.
Corona-Leistungen von ArbeitgeberInnen
Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet wurden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet wurden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Zulagen und Zuschläge, die mit dem laufenden Gehalt bezahlt werden, konnten im Kalenderjahr 2020 weiter steuerfrei behandelt werden, auch wenn Arbeitnehmer/innen aufgrund der COVID-19-Krise in Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit waren. Das Pendlerpauschale konnte im Jahr 2020 vom Arbeitgeber weiterhin gewährt werden, auch wenn Arbeitnehmer/innen den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von COVID-19-Kurzarbeit, Telearbeit wegen der COVID-19-Krise oder Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise nicht zurücklegten
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